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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/474 der Kommission vom 13. März 2025 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Büfa-Oxy WS" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/474 vom 17.03.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. April 2024 stellte die BÜFa Cleaning GmbH & Co. KG bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Erteilung einer Unionszulassung für ein gleiches Biozidprodukt im Sinne des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "Büfa-Oxy WS", das für die Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 geführt wird. Der Antrag betraf das Biozidprodukt "CLARMARIN® 350" (Zulassungsnummer EU-0028964-0005), das zur betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Evonik"s Hydrogen Peroxide Product Family" gehört. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-AN094539-21 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag enthielt auch die Zulassungsnummer der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Evonik"s Hydrogen Peroxide Product Family", die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2183 der Kommission 3 zugelassen wurde (Zulassungsnummer EU-0028964-0000).

(2) Das Biozidprodukt "Büfa-Oxy WS" enthält den Wirkstoff Wasserstoffperoxid, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 2 und 4 geführt wird.

(3) Am 29. Juli 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 sowie Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 4 sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts für "Büfa-Oxy WS".

(4) Die Agentur zieht in ihrer Stellungnahme den Schluss, dass sich die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem Biozidprodukt "Büfa-Oxy WS" und dem betreffenden Biozidprodukt "CLARMARIN® 350", das zu der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Evonik"s Hydrogen Peroxide Product Family" gehört, auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt "Büfa-Oxy WS" gestützt auf die Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Evonik"s Hydrogen Peroxide Product Family" bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt "Büfa-Oxy WS" erteilt werden sollte.

(6) Das Ablaufdatum der Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "Evonik"s Hydrogen Peroxide Product Family" angeglichen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die BÜFa Cleaning GmbH & Co. KG erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0033025-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts "Büfa-Oxy WS" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.

Die Unionszulassung gilt vom 6. April 2025 bis zum 31. Oktober 2033.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2025

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