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Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
(ABl. L 2025/486 vom 18.03.2025 A;
VO (EU) 2025/2549 - ABl. L 2025/2549 vom 22.12.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2023/956 sind die Vorschriften für die Einreichung eines Antrags auf Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder (im Folgenden "Antrag auf Zulassung") sowie die Kriterien und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung festgelegt.
(2) Einführer müssen einen solchen Antrag auf Zulassung stellen, um in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren in das Zollgebiet der Union einführen zu können. Einführer von Strom, für die Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt, sind als zugelassene CBAM-Anmelder zu betrachten, ohne dass ein Antrag auf Zulassung gestellt werden muss.
(3) Die Kommission muss Durchführungsbestimmungen für die Einreichung von Anträgen auf Zulassung und für das Zulassungsverfahren erlassen und dabei der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, gebührend Rechnung tragen, indem Verfahren automatisiert und Eigenerklärungen zur Vorlage von Angaben genutzt werden.
(4) Um die Zulassung zu erhalten, sollte ein Antragsteller vor der ersten Einfuhr von Waren den Antrag auf Zulassung in einem Standardformat, das im CBAM-Register vorgegeben ist, beim Mitgliedstaat seiner Niederlassung einreichen.
(5) Um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde auf der Grundlage vollständiger und aktualisierter Informationen entscheidet, sollte es dem Antragsteller gestattet sein, die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung darum zu ersuchen, die im Antrag auf Zulassung vorgelegten Angaben anzupassen, wobei ein solches Ersuchen zu begründen ist. Jenes Recht sollte das Recht des Antragstellers gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, vom Verantwortlichen jederzeit eine Berichtigung seiner unrichtigen personenbezogenen Daten zu verlangen, unberührt lassen.
(6) Um einerseits zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde den Antrag auf Zulassung angemessen prüfen und das Konsultationsverfahren durchführen kann, und um andererseits sicherzustellen, dass den Antragstellern zeitnah eine Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung zugeht, sollte die mit dem Antrag auf Zulassung befasste zuständige Behörde innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Antrag auf Zulassung entscheiden. Dieser Zeitraum sollte 120 Kalendertage nicht überschreiten.
(7) Der zuständigen Behörde sollte es gestattet sein, erforderlichenfalls zusätzliche Angaben vom Antragsteller anzufordern. In diesem Fall sollte die zuständige Behörde berechtigt sein, die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.
(8) Um die Durchführung des Zulassungsverfahrens in den ersten Monaten der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, ist eine Verlängerung des Zeitraums notwendig, innerhalb dessen die zuständigen Behörden über die Anträge auf Zulassung zu entscheiden haben.
(9) Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung sollte verlängert werden können, wenn Untersuchungen erforderlich sind, um festzustellen, ob der Antragsteller an schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen beteiligt war.
(10) Damit Einführer von Strom, für die Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956 gilt, zugelassen werden können, sollten sie der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats mitteilen, dass Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung auf sie Anwendung findet, und sie sollten Belege für diese Aussage vorlegen.
(11) Damit nur in gutem Glauben handelnde Einführer zugelassene CBAM-Anmelder werden, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Einreichung eines Antrags auf Zulassung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften und in den fünf Jahren vor Antragstellung an keinen Wirtschaftsstraftaten beteiligt waren und über eine gute Bonität verfügen.
(Stand: 02.01.2026)
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