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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2549 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2549 vom 22.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit ergänzenden Dateien zur VO (EU) 2023/956

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/956 wurde durch die Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um das CO2-Grenzausgleichssystem zu vereinfachen und zu stärken; zu diesem Zweck wurden die Verfahren für die Beantragung und Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und die Bedingungen für diese Verfahren überarbeitet.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 sollte geändert werden, um den mit der Verordnung (EU) 2025/2083 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 wurde das in der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegte Konsultationsverfahren für die Gewährung und den Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders fakultativ, und die für ein solches Konsultationsverfahren festgelegte Frist wird nun in Kalendertagen statt in Arbeitstagen ausgedrückt. Folglich sollten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486, die dieses Verfahren betreffen, dem fakultativen Charakter des Verfahrens und der Änderung in Bezug auf die Frist Rechnung tragen.

(4) Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) 2025/2083 die in der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegte Frist für die Einreichung der CBAM-Erklärungen verlängert, um den CBAM-Anmeldern mehr Zeit zu geben, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Folglich sollte der im Falle eines Widerrufs von den CBAM-Erklärungen abgedeckte Zeitraum entsprechend angepasst werden.

(5) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte es der zuständigen Behörde, die einen Antrag auf Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders prüft, gestattet sein, einschlägige Informationen und Daten von anderen nationalen zuständigen Behörden digital abzurufen, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist bzw. der Antragsteller seine Einwilligung zu dieser Datenverarbeitung gegeben hat.

(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2025/2083 erfolgt der Kauf von CBAM-Zertifikaten ab 2027. Daher ist es erforderlich, für das Kalenderjahr 2026 eine Alternativmaßnahme für die Folgen eines Widerrufs und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten festzulegen.

(7) Zudem muss in Artikel 22 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 ein Fehler berichtigt werden; statt auf Artikel 25 muss auf Artikel 26 jener Verordnung verwiesen werden.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des CBAM-Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Stellt der Antragsteller einen Antrag auf Anpassung der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d bis ga der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben, so begründet er dies in seinem Antrag auf Anpassung."

2. In Artikel 4 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

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