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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496 der Kommission vom 11. März 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1619)
(Nur der ungarische und der slowakische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/496 vom 12.03.2025;
Beschl. (EU) 2025/613 - ABl. L 2025/613 vom 25.03.2025aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl"es (EU) 2025/613
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Paarhufer befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Säugetieren der Ordnung Paarhufer besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen empfängliche Tiere gehalten werden.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.
(4) Ungarn hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 6. März 2025 bestätigten Ausbruch dieser Seuche in einem Betrieb im Komitat Győr-Moson-Sopron in Ungarn in unmittelbarer Nähe der Grenze zur Slowakei, in dem Rinder gehalten werden, unterrichtet. Ungarn hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone, einschließlich Schutz- und Überwachungszonen, eingerichtet, in der die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der genannten delegierten Verordnung angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Die Slowakei hat ihrerseits der Kommission mitgeteilt, dass sie nach der Meldung des Virus der Maul- und Klauenseuche in Ungarn nahe ihrer Grenze gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Zusammenarbeit mit Ungarn eine Überwachungszone in ihrem Hoheitsgebiet eingerichtet hat.
(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche, die die Schutz- und die Überwachungszone umfasst, in Ungarn und die Überwachungszone in der Slowakei in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten auf Unionsebene abgegrenzt werden.
(6) Die Größe der Schutz- und der Überwachungszonen sowie die Dauer der darin anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in Ungarn sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche.
(7) Daher sollten die als Schutz- und als Überwachungszone ausgewiesenen Gebiete in Ungarn und die Überwachungszone in der Slowakei im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung sollte festgelegt werden.
(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in Ungarn in Bezug auf die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche vom betroffenen Betrieb in Ungarn auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.
(9) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn und die Überwachungszone in der Slowakei in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten bis zu den darin festgelegten Zeitpunkten eingerichtet werden.
(10) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Ungarn und die Slowakei richten gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unverzüglich eine Sperrzone ein, die eine Schutz- und eine Überwachungszone in Ungarn und eine Überwachungszone in der Slowakei umfasst.
(2) Sie stellen sicher, dass
Dieser Beschluss gilt bis zum 15. April 2025.
Dieser Beschluss ist an Ungarn und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 11. März 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
| Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen | Anhang |
| Land | Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Ungarn als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
| Ungarn | HU-FMD-2025-00001 | Schutzzone: Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.745480, Long. 17.694840 |
10.4.2025 |
| Überwachungszone: Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.745480, Long. 17.694840, excluding the areas contained in the protection zone |
10.4.2025 | ||
| Slowakei | HU-FMD-2025-00001 | Überwachungszone: In district Dunajská: the municipalieis of Streda - Medved"ov, Sap, BaloČ, Čilížska RadvaČ and Klúčovec. In district Komárno: the municipalieis of Číčov, Trávnik and Kližská Nemá. |
10.4.2025 |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 27.03.2025)
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