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Durchführungsverordnung (EU) 2025/534 der Kommission vom 21. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1226 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Bioquell HPV-AQ"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/534 vom 25.03.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 14. Juli 2022 wurde der Ecolab Deutschland GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1226 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Nummer EU-0027469-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Biozidprodukts "Bioquell HPV-AQ" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften für das genannte Biozidprodukt.
(2) Am 24. Januar 2023 und am 24. April 2024 übermittelte die Ecolab Deutschland GmbH der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 3 Notifizierungen betreffend verwaltungstechnische Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Bioquell HPV-AQ", die unter den Nummern BC-EE084020-66 und BC-VW094451-98 in das Register für Biozidprodukte eingetragen wurden. Die notifizierten Änderungsvorschläge betreffen die Ergänzung von Wirkstoffherstellern und Biozidproduktformulierern, eine Änderung des Namens des Herstellers von "Ecolab SNC" in "Ecolab Europe GmbH" in Anpassung an andere Zulassungen für Biozidprodukte von Ecolab sowie die Ergänzung einer Verpackungsgröße innerhalb der bei der Bewertung begutachteten Spanne an Verpackungsgrößen.
(3) Am 10. März 2023 und am 20. Mai 2024 4 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Bioquell HPV-AQ" vor. In den Stellungnahmen kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 29. April 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Bioquell HPV-AQ" in allen Amtssprachen der Union, die alle beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.
(5) Die Kommission schließt sich den Stellungnahmen der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "Bioquell HPV-AQ" dahin gehend zu ändern, dass die von der Ecolab Deutschland GmbH beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorgenommen werden.
(6) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1226 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften für "Bioquell HPV-AQ" aufgeführt sind, unverändert.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1226 vollständig ersetzt werden. Wegen einer 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register für Biozidprodukte verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1226 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1226 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
(Stand: 27.03.2025)
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