Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel/Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/540 der Kommission vom 19. März 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1818)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/540 vom 24.03.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.
(3) Am 24. Oktober 2023 hat die Kommission gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 erlassen, der Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI enthält.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 die von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen.
(5) Nach neuen Ausbrüchen der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Ungarn, Polen und Schweden sowie einem Ausbruch der HPAI im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/449 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/449 haben Belgien, Deutschland, Ungarn und Polen der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in der Provinz Ostflandern in Belgien, in den Bundesländern Bayern und Sachsen in Deutschland, in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád-Csanád in Ungarn sowie in den Woiwodschaften Lubuskie, Mazowieckie,Świętokrzyskie, Warmińsko-Mazurskie und Wielkopolskie in Polen gemeldet.
(7) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland der Kommission zwei weitere Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben im District Mid Ulster in Nordirland gemeldet.
(8) Darüber hinaus hat Rumänien der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Kreis Tulcea gemeldet.
(9) Folglich haben Belgien, Deutschland, Ungarn, Polen, Rumänien und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
(Stand: 28.11.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion