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Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/623 vom 31.03.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 306/2008
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen, einschließlich natürlicher Kältemittel.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden neue Vorschriften über Zertifizierungspflichten für die Rückgewinnung von Lösungsmitteln, die fluorierte Treibhausgase enthalten, aus den betreffenden Einrichtungen eingeführt. Insbesondere wurde mit den neuen Vorschriften die Liste der Stoffe erweitert.
(3) Es ist daher gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 erforderlich, die Mindestanforderungen an die Zertifizierung natürlicher Personen in Bezug auf die abzudeckenden Stoffe sowie Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen zu aktualisieren und die Vorschriften für die Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten festzulegen.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission 3 sollte daher aufgehoben werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus betroffenen Einrichtungen rückgewinnen.
Artikel 2 Zertifikate für natürliche Personen
(1) Natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Einrichtungen rückgewinnen, müssen im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 3 sein.
(2) Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Einrichtungen rückgewinnen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die Dauer der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 durchgeführt werden, höchstens jedoch für insgesamt 24 Monate.
Artikel 3 Zertifizierung natürlicher Personen
(1) Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 stellt natürlichen Personen, die eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben, die von einer Prüfstelle gemäß Artikel 5
(Stand: 19.08.2025)
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