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Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/625 vom 31.03.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 304/2008
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder relevanten Alternativen dazu.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden neue Vorschriften über Zertifizierungspflichten für ortsfeste Brandschutzeinrichtungen eingeführt. Mit diesen neuen Vorschriften wurde die Liste der Stoffe erweitert, die in ortsfesten Brandschutzeinrichtungen enthalten sind, einschließlich der relevanten Alternativen Perfluor(2-methyl-3-pentanon), Trifluoriodmethan (Trifluormethyliodid) und 2-Brom-3,3,3-Trifluor-1-Propen (2-BTP).
(3) Die Anforderungen an den Inhalt der Zertifizierungsprogramme sollten gewährleisten, dass die Einrichtungen sicher gehandhabt und das Ausströmen und die Leckage von Gas aus den Einrichtungen verhütet werden.
(4) Es ist daher gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 erforderlich, die Mindestanforderungen an die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen in Bezug auf die abzudeckenden Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich ortsfeste Brandschutzeinrichtungen zu aktualisieren und die Vorschriften für die Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten festzulegen.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission 3 sollte daher aufgehoben werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausführen:
(2) Zudem gilt diese Verordnung für juristische Personen, die für Dritte die Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Außerbetriebnahme ortsfester Brandschutzeinrichtungen vornehmen, wenn diese in Anhang I oder Anhang II Gruppe 1
(Stand: 19.08.2025)
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