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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/650 der Kommission vom 26. März 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1538 im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2025) 1739)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/650 vom 01.04.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission 2 wurden die technischen Bedingungen für die Nutzung der Frequenzbänder 874-876 MHz und 915-921 MHz durch technisch fortgeschrittene Lösungen für die Funkfrequenzkennzeichnung ("RFID") sowie Anwendungen des "Internets der Dinge" auf der Grundlage vernetzter Geräte mit geringer Reichweite in Datennetzen harmonisiert. In diesen Frequenzbändern bestehen andere Bedingungen für eine gemeinsame Frequenznutzung im Vergleich zu denen der Entscheidung 2006/771/EG der Kommission 3, die eine besondere Regelung erforderlich machen.
(2) Die Frequenzbänder 873-874,4 MHz und 918-919,4 MHz sind zwar weder durch Unionsvorschriften noch durch eine Entscheidung des europäischen Ausschusses für elektronische Kommunikation für den Bahnmobilfunk (GSM-R) harmonisiert worden, sie können aber auf nationaler Ebene vorbehaltlich einer entsprechenden nationalen Regelung im Einklang mit der Vollzugsordnung der Internationalen Fernmeldeunion für den Funkdienst zu diesem Zweck genutzt werden. Wenn also harmonisierte technische Bedingungen nicht ausreichen würden, um den Schutz der Nutzung dieser Frequenzbänder für eine nationale Erweiterung der GSM-Frequenzen für Eisenbahnen ("E-GSM-R") zu gewährleisten, sollte den betreffenden Mitgliedstaaten gestattet werden, zusätzliche Anforderungen an die Verwendung von Geräten mit geringer Reichweite zu stellen, ohne dass dadurch die harmonisierten technischen Frequenzzugangsbedingungen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern berührt werden. Solche Beschränkungen sollten, soweit sie in einem bestimmten Mitgliedstaat erforderlich sind, sicherstellen, dass eine Koordinierung zwischen Frequenznutzern erfolgt, die eine geografisch aufgeteilte Nutzung zwischen E-GSM-R-Geräten einerseits und RFID-Geräten und vernetzten Geräten mit geringer Reichweite andererseits ermöglicht.
(3) Die harmonisierte Nutzung der gepaarten Frequenzbänder 874,4-880,0 MHz und 919,4-925,0 MHz, die an die durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 für Geräte mit geringer Reichweite harmonisierten Frequenzbänder 874-874,4 MHz und 916,1-919,4 MHz angrenzen, für den Bahnmobilfunk unterliegt dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 der Kommission 4. Die Koexistenz von Geräten mit geringer Reichweite, die in den Frequenzbändern 874-874,4 MHz und 917,4-919,4 MHz betrieben werden, und dem Bahnmobilfunk, der in den benachbarten Frequenzbändern 874,4-880,0 MHz und 919,4-925,0 MHz betrieben wird, wurde im Bericht 74 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) geprüft.
(4) Nach Artikel 1 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG haben die Mitgliedstaaten das Recht, ihre Funkfrequenzen für Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu organisieren und zu nutzen. Folglich bleibt es ihnen unbenommen, die bestehende und künftige Nutzung der Frequenzbänder 874-876 MHz und 915-921 MHz sowie der benachbarten Frequenzbänder für militärische Zwecke und andere Zwecke der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung zu schützen, wenn sie die harmonisierten Frequenzbänder für vernetzte Geräte mit geringer Reichweite gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1538 bereitstellen.
(5) Aufgrund des ständigen Mandats, das der CEPT im Jahr 2006 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilt worden war, und eines Orientierungsschreibens der Kommission für den neunten Zyklus von Aktualisierungen von Durchführungsbeschlüssen über Geräte mit geringer Reichweite wurde der Kommission am 8. März 2024 der CEPT-Bericht 85 vorgelegt. In ihrem Bericht 85 schlug die CEPT die Erweiterung der harmonisierten Frequenzbereiche für Breitband-Datenübertragungsgeräte von 916,4 MHz bis 919,4 MHz (Band Nr. 2) und für Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen von 916,1 MHz bis 919,4 MHz (Band Nr. 5) vor.
(Stand: 03.04.2025)
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