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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Sanktionen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/653 des Rates vom 27. März 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(ABl. L 2025/653 vom 31.03.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ( EUStA) 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates 2 wurden die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Europäischen Staatsanwälte festgelegt.

(2) Während weder in der Verordnung (EU) 2017/1939 noch in Regel VI der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses festgelegt ist, welche Behörde für die Ausarbeitung, Annahme und Veröffentlichung der offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts im Amtsblatt der Europäischen Union zuständig ist, war die Kommission für die Ausarbeitung, Annahme und Veröffentlichung der ersten offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zuständig und stellt das Sekretariat des Auswahlausschusses, der die Bewerbungen prüft.

(3) Daher ist es notwendig klarzustellen, dass die Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates auf entsprechender Ebene für die Ausarbeitung, Annahme und Veröffentlichung der offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts zuständig ist.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Regel VI Nummer 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"Die Kommission ist für die Ausarbeitung, Annahme und Veröffentlichung der offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig. Die Kommission hört das Europäische Parlament und den Rat auf entsprechender Ebene zu dem Entwurf der offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen an, bevor dieser angenommen wird. Nach Eingang der Bewerbungen prüft der Auswahlausschuss diese hinsichtlich der in der offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen von der Kommission näher ausgeführten Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939. Bewerber, die die Zulassungsanforderungen nicht erfüllen, werden von den weiteren Verfahrensschritten ausgeschlossen. Anhand der Unterlagen und der Angaben, die in der Bewerbung gemacht oder nach einem Ersuchen gemäß Regel V übermittelt wurden, legt der Auswahlausschuss die Rangfolge der Bewerber fest, die aufgrund ihrer Qualifikationen und Erfahrungen die Anforderungen erfüllen. Damit der Auswahlausschuss die in Regel VII Nummer 1 genannte Auswahlliste erstellen kann, hört er ausreichend viele der bestplatzierten Bewerber an. Die Anhörung findet in persönlicher Anwesenheit oder, wenn der Auswahlausschuss von sich aus oder auf Antrag des Bewerbers einen begründeten Beschluss fasst, per Videokonferenz statt. Bevor der Auswahlausschuss von sich aus beschließt, eine Anhörung per Videokonferenz durchzuführen, gibt er dem Kandidaten die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2025.

1) ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ( EUStA) (ABl. L 282 vom 12.11.2018 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1696/oj).


ENDE

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