Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/660 der Kommission vom 1. April 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wurfscheiben aus Ton

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/660 vom 02.04.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Viele polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (im Folgenden "PAK") sind aufgrund ihrer karzinogenen sowie ihrer persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) und/oder sehr persistenten, sehr bioakkumulierbaren (very persistent, very bioaccumulative, vPvB) Eigenschaften gefährliche Stoffe. Um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, wird durch Eintrag 50 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( REACH) der PAK-Gehalt in mehreren Gemischen bei Verwendung oder Inverkehrbringen und in bestimmten Erzeugnissen beim Inverkehrbringen begrenzt. PAK sind auch in einigen Produkten enthalten, die als Bindemittel in Wurfscheiben aus Ton (auch als "Tontauben" oder "Rollhasen" bezeichnet) verwendet werden. Bei Wurfscheiben aus Ton handelt es sich um fliegende (untertassenförmige) Ziele, die von Sportschützen sowie von Niederwildjägern zu Übungszwecken genutzt werden. Sie werden mit Bindemitteln wie Hochtemperaturkohlenteer ("coal tar pitch, high temperature", im Folgenden "CTPHT"), Erdölpech oder anderen Arten von Harzen hergestellt. Bei der Herstellung und Verwendung von PAK-haltigen Wurfscheiben aus Ton werden Schätzungen zufolge jährlich mindestens 270 Tonnen PAK in die Umwelt freigesetzt. Die fortgesetzte Verwendung von PAK-haltigen Wurfscheiben aus Ton wird zu einer zunehmenden Umweltbelastung und zu einer fortgesetzten Exposition der Umwelt und des Menschen führen. Da es sich bei PAK um PBT- und vPvB-Stoffe handelt, sind die Auswirkungen der Anreicherung in der Umwelt langfristig nicht vorhersehbar. Daher dient die Beschreibung der Emissionen als Hinweis auf das Bestehen von Risiken.

(2) CTPHT gilt aufgrund seiner karzinogenen, PBT- und vPvB-Eigenschaften als besonders besorgniserregender Stoff und ist in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt. Diese Eigenschaften sind auf das Vorhandensein von PAK in CTPHT zurückzuführen. Die Kommission hat die Zulassungsanträge für die Verwendung von CTPHT als Bindemittel bei der Herstellung von Wurfscheiben aus Ton mit den Beschlüssen C(2022) 1510 2 und C(2022) 1512 3 abgelehnt. Die Zulassungspflicht gilt nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen in Erzeugnissen, und Bedenken hinsichtlich der Freisetzung von PAK aus Wurfscheiben aus Ton gelten gleichermaßen für in die Union eingeführte CTPHT-haltige Wurfscheiben aus Ton.

(3) Darüber hinaus enthalten mehrere Alternativen zu CTPHT, die derzeit in der Union als Bindemittel für Wurfscheiben aus Ton verwendet werden, PAK, obwohl sie im Allgemeinen geringere PAK-Konzentrationen aufweisen als CTPHT. Alternativen mit sehr geringem PAK-Gehalt sowie PAK-freie Alternativen sind ebenfalls verfügbar.

(4) Um ein hohes Schutzniveau in der Union zu gewährleisten und eine unerwünschte Substitution zu vermeiden, ersuchte die Kommission am 2. Juli 2021 die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ein Beschränkungsdossier nach Anhang XV für PAK in Wurfscheiben aus Ton für das Schießen auszuarbeiten 4.

(5) Am 22. Dezember 2021 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV 5. Darin kam sie zu dem Schluss, dass eine unionsweite Maßnahme erforderlich ist, um den Gefahren durch Wurfscheiben aus Ton mit in der Union hergestellten oder in sie eingeführten PAK-haltigen Bindemitteln zu begegnen: So soll unionsweit ein harmonisiertes hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie der freie Warenverkehr innerhalb der Union gewährleistet werden. Ein effizientes Funktionieren des Binnenmarkts kann nur erreicht werden, wenn sich die Anforderungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht wesentlich unterscheiden; in Österreich, Teilen Belgiens und den Niederlanden bestehen indes bereits Beschränkungen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.04.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion