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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/675 der Kommission vom 4. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/675 vom 07.04.2025)


Ergänzende Informationen
Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission 2 werden die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (TSI LOC&PAS) festgelegt.

(2) Im Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission 3 sind die spezifischen Ziele festgelegt, die in die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität aufgenommen werden sollten. Gemäß Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses sind in der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 Änderungen des Verfahrens für das Inverkehrbringen von mobilen Teilsystemen, einschließlich der Prüfung vor der ersten Nutzung genehmigter Fahrzeuge, zu berücksichtigen.

(3) Aufgrund der Notwendigkeit, den verteidigungsbezogenen Verkehr zwischen Netzen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen zu unterstützen, ersuchten der Eisenbahnsektor und die Bahnindustrie die Kommission um eine Vereinfachung des Verfahrens zur Genehmigung von Schienenfahrzeugen für Personal, das Züge begleitet, die Ausrüstung befördern (z.B. militärisches Personal, das verteidigungsbezogene Ausrüstung begleitet, Feuerwehrleute, Personal des Infrastrukturbetreibers oder Eisenbahnunternehmens). Der Austausch der Kommission mit Sachverständigen ergab, dass der Anwendungsbereich einer solchen Änderung auf eine weiter gefasste Kategorie von Anwendungsfällen ausgeweitet werden muss.

(4) Der derzeitige Rahmen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) ermöglicht die Genehmigung solcher Fahrzeuge einschließlich Prüfung der Einhaltung nationaler Vorschriften. Im Rahmen des von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) verwalteten Genehmigungsverfahrens müssen jedoch Bewertungen von einzelnen nationalen Sicherheitsbehörden eingeholt werden, was zu großer Komplexität, Unsicherheit und Verzögerungen bei der Entscheidungsfindung führt.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 legt die Anforderungen fest, die für das Fahrzeuggenehmigungsverfahren zu erfüllen sind, und fördert die Interoperabilität des europäischen Eisenbahnnetzes; derzeit erstreckt sich der Anwendungsbereich der TSI LOC&PAS jedoch nicht auf Fahrzeuge, die keine Fahrgäste befördern und zur Beförderung von Personal bestimmt sind, aber nicht dazu, für Personenverkehrsdienste eingesetzt zu werden.

(6) Die Festlegung gemeinsamer Anforderungen für einzige Genehmigungen erleichtert das Genehmigungsverfahren für Fahrzeuge, die im gesamten Netz der Union betrieben werden sollen. Der Aufwand für durch nationale Vorschriften vor der Genehmigung vorgeschriebene Prüfungen, Tests und Zertifizierungen wird auf das absolute Minimum begrenzt, das erforderlich ist, um Streckenkompatibilität mit noch nicht harmonisierten Netzen zu gewährleisten. Nach diesem Konzept erhält das Eisenbahnunternehmen Flexibilität beim Einsatz von Fahrzeugen und ist gleichzeitig verpflichtet, die Streckenkompatibilitätsprüfung durchzuführen.

(7) Daher ist es erforderlich, technische Spezifikationen für die einzige Genehmigung von Fahrzeugen festzulegen, die keine Fahrgäste befördern und zur Beförderung von Personal, etwa militärischem Personal, Eisenbahnpersonal oder Feuerwehrleuten, bestimmt sind.

(8) Um ein zügiges Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von Personalwagen in der gesamten Union zu ermöglichen, sollten die für Personalwagen geltenden besonderen Anforderungen angepasst werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese Einheiten für den Betrieb in Güterzügen vorgesehen und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.

(9) Darüber hinaus wurde der Umfang des schwedischen Sonderfalls bezüglich Heißläuferortungsanlagen reduziert, wodurch die gemeinsamen Anforderungen auf EU-Ebene gestärkt werden, was von Vorteil für das Fahrzeuggenehmigungsverfahren ist.

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(Stand: 13.06.2025)

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