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Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/825 der Kommission vom 28. April 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

(ABl. L 2025/825 vom 29.04.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 ist das Verfahren für die Konsultation und den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine mögliche Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator - AEO) festgelegt.

(2) Nach Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind die Zollbehörden in einigen Fällen des AEO-Bewilligungsverfahrens und seiner Verwaltung verpflichtet, die entsprechenden Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren, um Einzelheiten zu den zollrelevanten Tätigkeiten des Antragstellers zu erhalten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es Fälle gibt, in denen die konsultierte Zollbehörde auf die von der für das Antragsverfahren zuständigen Zollbehörde eingeleitete obligatorische Konsultation nicht antwortet, was Zweifel daran aufwirft, ob die konsultierte Zollbehörde die Kontrolle durchgeführt hat und ob ihr möglicherweise bekannt ist, dass ein Wirtschaftsbeteiligter die Voraussetzungen und Kriterien für den AEO-Status nicht erfüllt.

(3) Um dem vermeidbaren Risiko zu begegnen, dass diesen Wirtschaftsbeteiligten aufgrund eines Scheiterns des Konsultationsprozesses trotzdem der AEO-Status zuerkannt werden könnte, sollten die Vorschriften für das AEO-Konsultationsverfahren dahin gehend geändert werden, dass die konsultierte Zollbehörde verpflichtet wird, in Fällen, in denen die Konsultationen obligatorisch sind, Stellung zu nehmen.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 31 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen antwortet die konsultierte Zollbehörde innerhalb der von der zuständigen Zollbehörde gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist.

Abweichend von Unterabsatz 1 schließen die Zollbehörden den Konsultationsprozess innerhalb von 80 Tagen ab dem Tag ab, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Bedingungen und Voraussetzungen mitteilt, deren Erfüllung von der konsultierten Zollbehörde zu prüfen ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2025

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).


ENDE

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