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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/831 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "AWPF Calcium Hypochlorite BPF" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/831 vom 06.05.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 13. Dezember 2018 stellte das Unternehmen Innovative Water Care Europe SAS bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf eine Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "AWPF Calcium Hypochlorite BPF" der Produktarten 2, 4 und 5 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde Frankreichs der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-WK046289-14 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2) "AWPF Calcium Hypochlorite BPF" enthält als Wirkstoff Aktivchlor, freigesetzt aus Calciumhypochlorit, das in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 2, 4 und 5 aufgeführt ist.

(3) Am 23. Juni 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4) Am 4. November 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften (SPC) von "AWPF Calcium Hypochlorite BPF" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "AWPF Calcium Hypochlorite BPF" eine Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6) Am 22. November 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(7) Am 14. Juli 2022 übermittelte Deutschland der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Anpassung der Bedingungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "AWPF Calcium Hypochlorite BPF" für sein Hoheitsgebiet aus Gründen des Schutzes der Umwelt, der öffentlichen Ordnung sowie der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung; dieser Antrag betraf Verwendungszweck 1 in Meta-SPC 1, 2 und 3 (Desinfektion von Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen - berufsmäßige Verwender), Verwendungszweck 4 (Desinfektion von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch in öffentlichen Versorgungssystemen und tragbaren Geräten - berufsmäßige Verwender) und Verwendungszweck 5 (Desinfektion von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch in öffentlichen Versorgungssystemen und tragbaren Geräten (automatisierte Zufuhr) - industrielle Verwender). Am 8. Mai 2024 zog Deutschland den Antrag in Bezug auf die Anpassungen bei Verwendungszweck 1 in Meta-SPC 1, 2 und 3 (Desinfektion von Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen - berufsmäßige Verwender) zurück.

(8) In seinem Antrag auf Anpassung der Verwendungszwecke 4 und 5 in Meta-SPC 1, 2 und 3 verweist Deutschland auf die nationale Trinkwasserverordnung (im Folgenden "TrinkwV") 3

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