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Durchführungsverordnung (EU) 2025/834 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Chlorine" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/834 vom 06.05.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. Dezember 2018 stellte CGV Chlorgas Vertriebs GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Erteilung einer Unionszulassung für ein Biozidprodukt der Produktarten 2 und 5 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung mit der Bezeichnung "Chlorine" und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Sloweniens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-EQ047299-18 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) "Chlorine" enthält als Wirkstoff aus Chlor freigesetztes Aktivchlor, das in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 2 und 5 aufgeführt ist.
(3) Am 8. November 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4) Am 1. Juli 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts "Chlorine" und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass das Biozidprodukt "Chlorine" als "einziges Biozidprodukt" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Am 3. August 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.
(7) Am 4. April 2023 übermittelte Deutschland der Kommission einen Antrag auf Anpassung der Bedingungen der Unionszulassung des Biozidprodukts "Chlorine" für sein Hoheitsgebiet gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für Verwendungszweck 1 (Desinfektion öffentlicher Schwimmbäder) und Verwendungszweck 3 (Desinfektion bei den Trinkwasserversorgern und in deren Wasserverteilsystemen) aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung. Der Antrag betreffend die Anpassung der Verwendung 1 (Desinfektion von Schwimmbädern) wurde von Deutschland am 8. Mai 2024 zurückgezogen.
(8) In seinem Antrag auf Anpassung des Verwendungszwecks 3 (Desinfektion des Trinkwassers bei den Trinkwasserversorgern und in deren Wasserverteilsystemen) verweist Deutschland auf die Trinkwasserverordnung ("TrinkwV") 3, die eine systematische Regelung zur Gewährleistung gesunden und sauberen Trinkwassers durch die Regulierung der Qualität des Wassers und der Stoffe, Methoden und Verfahren für die Trinkwasseraufbereitung, die Auferlegung von Verpflichtungen für Wasseraufbereitungsanlagen und die Festlegung von Vorschriften zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen enthält. Auf der Grundlage der TrinkwV wurden in Deutschland bewährte Normen und gemeinsame Praktiken im Bereich der Trinkwasseraufbereitung entwickelt. Deutschland erläuterte, dass die Beschreibung des Verwendungszwecks 3 der Biozidprodukteigenschaften nicht vollständig den Vorschriften der TrinkwV
(Stand: 08.05.2025)
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