Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/877 der Kommission vom 12. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/877 vom 13.05.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht eine harmonisierte Einstufung von Stoffen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch den Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur vor. Die Stoffe werden entsprechend dem Evidenzgrad ihrer CMR-Eigenschaften als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft.

(2) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 (CMR-Stoffe) eingestuft wurden, nicht in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen. Ein CMR-Stoff kann jedoch in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind.

(3) Damit das Verbot von CMR-Stoffen im Binnenmarkt einheitlich umgesetzt, für Rechtssicherheit - insbesondere für Wirtschaftsteilnehmer und zuständige nationale Behörden - gesorgt und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sichergestellt ist, sollten alle CMR-Stoffe in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen und gegebenenfalls aus den Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zugelassenen Stoffe in den Anhängen III bis VI der genannten Verordnung gestrichen werden. Wenn die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind, sollten die Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zugelassenen Stoffe in den Anhängen III bis VI der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(4) Diese Verordnung deckt Stoffe ab, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 der Kommission 3 als CMR-Stoffe eingestuft sind (im Folgenden "betreffende Stoffe"). Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 gilt ab dem 1. September 2025.

(5) Für die betreffenden Stoffe wurde kein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für die Verwendung in kosmetischen Mitteln gestellt.

(6) Der Stoff "Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid" (CAS-Nr. 75980-60-8) der in der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) als "Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide" geführt wird, ist in Eintrag 311 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und daher für die gewerbliche Verwendung als Mittel für künstliche Fingernagelsysteme mit einer Höchstkonzentration von 5 % zugelassen.

(7) Angesichts der Einstufung von "Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide" als CMR-Stoff der Kategorie 1B (reproduktionstoxisch) sollte dieser Stoff in kosmetischen Mitteln nicht mehr zugelassen werden. Eintrag 311 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher gestrichen und der Stoff in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen werden.

(8) Der Stoff "2-Cyan-N-[(ethylamino)carbonyl]-2-(methoxyimino)acetamid" (CAS-Nr. 57966-95-7) mit der ISO-Bezeichnung "Cymoxanil", der als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 eingestuft wurde, ist in Eintrag 1580 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und seine Verwendung in kosmetischen Mitteln ist daher verboten. Eintrag 1580 enthält jedoch nicht die zusätzliche chemische Bezeichnung "(2E)-2-Cyan- N-[(ethylamino)carbonyl]-2-(methoxyimino)acetamid" und die sich auf diese chemische Bezeichnung beziehende CAS-Nummer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/197. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte der Inhalt des Eintrags 1580 an den Inhalt des entsprechenden Eintrags in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angeglichen werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.05.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion