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Durchführungsverordnung (EU) 2025/897 der Kommission vom 15. Mai 2025 zur Genehmigung der Aufnahme von Häfen in die Liste gemäß Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474
(ABl. L 2025/897 vom 16.05.2025;
VO (EU) 2025/2156 - ABl. L 2025/2156 vom 27.10.2025;
VO (EU) 2026/1171 - ABl. L 2026/1171 vom 02.06.2026 Inkrafttreten)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält Vorschriften und Maßnahmen zur erlaubten Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord von Fischereifahrzeugen behaltenen Mengen in Kilogramm.
(2) Um den Schwierigkeiten bei der korrekten Schätzung der Fangmengen der einzelnen Arten an Bord Rechnung zu tragen, enthält Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung eine Ausnahme von der bestehenden Toleranzspanne für unsortiert angelandete Fänge aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch. Dieselbe Ausnahme gilt gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Verordnung für die in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen.
(3) Eine solche Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn die in diesen Fischereien gefangenen Arten in gelisteten Häfen angelandet oder umgeladen werden und vorbehaltlich zusätzlicher Bedingungen für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, Küstenmitgliedstaaten und Flaggenmitgliedstaaten gemäß Kapitel IV der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 der Kommission 3.
(4) Für die Aufnahme in die Liste müssen die Häfen die Bedingungen gemäß Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 erfüllen, und von der Kommission nach dem Verfahren des Kapitels III der genannten Verordnung genehmigt werden.
(5) Dänemark hat bei der Kommission beantragt, sechs Häfen in seinem Hoheitsgebiet, nämlich die Häfen Skagen, Thyborøn, Hirtshals, Grenå, Hvide Sande und Hanstholm, in die Liste der von der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 genehmigten Häfen aufzunehmen.
(6) Lettland hat bei der Kommission beantragt, einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet, nämlich den Hafen von Ventspils, in die Liste der von der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 genehmigten Häfen aufzunehmen.
(7) Auf der Grundlage der von Dänemark und Lettland in ihren Anträgen vorgelegten Informationen und Nachweise stellte die Kommission nach einer Bewertung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 fest, dass die Bedingungen gemäß Kapitel II der genannten Verordnung für jeden der zur Aufnahme in die Liste vorgeschlagenen Häfen erfüllt sind.
(8) Den von Dänemark übermittelten Informationen zufolge erfüllen die Häfen Skagen, Thyborøn, Hirtshals, Grenå, Hvide Sande und Hanstholm die Bedingungen der Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 für die Auflistung der Häfen in der Union. Die Häfen verfügen über Verfahren, die ein genaues Wiegen aller Fänge gewährleisten. Insbesondere sind diese Häfen mit elektronischen Fernüberwachungssystemen mit CCTV-Kameras, Wiegebrücken und Hopperwaagen, teilautomatisierten Probenahmeabscheidern, die direkt mit den Wasserabscheidern verbunden sind, und Waagen unabhängiger Dritter ausgestattet, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 erfüllen. Darüber hinaus werden die Anforderungen an das genaue Wiegen durch die von der Kommission genehmigten Stichproben- und Kontrollpläne für die Häfen Skagen, Thyborøn, Hirtshals, Grenå, Hvide Sande und Hanstholm untermauert, die Dänemark mit der nationalen Verordnung Nr. 1765 vom 3. September 2021 umgesetzt hat.
(9) Den von Lettland übermittelten Informationen zufolge erfüllt der Hafen von Ventspils die Bedingungen der Artikel 2
(Stand: 03.06.2026)
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