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Durchführungsverordnung (EU) 2025/899 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Eintrags für Thailand in der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit Equiden in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/899 vom 20.05.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist. Thailand ist in dem genannten Anhang aufgeführt und der Statusgruppe E zugeordnet. Der Eingang in die Union von Sendungen registrierter Pferde aus diesem Drittland ist seit dem 6. April 2020 nach einem Ausbruch der Afrikanischen Pferdepest (AHS) in diesem Land ausgesetzt.
(5) Vom 27. Februar 2024 bis zum 13. März 2024 fand in Thailand ein Audit der Kommission 4 statt, um die Tiergesundheitskontrollen im Zusammenhang mit der Ausfuhr registrierter lebender Equiden in die Union und insbesondere die Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf AHS zu bewerten. Die Ergebnisse dieses Audits zeigten, dass Thailand die AHS nach dem Ausbruch im Jahr 2020 erfolgreich getilgt hat und angemessene Tiergesundheitskontrollen und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des AHS-freien Status dieses Drittlands durchführen kann. Es wurden jedoch auch einige Mängel festgestellt, die seither von diesem Drittland behoben wurden. In diesem Zusammenhang hat Thailand einen Aktionsplan vorgelegt, um den Empfehlungen des Auditberichts der Kommission nachzukommen, zu denen auch ein Überwachungsprogramm für Surra (Trypanosoma evansi) gehört, da in diesem Drittland inzwischen Fälle von Surra gemeldet wurden, und dieser Aktionsplan wurde von der Kommission positiv bewertet. Angesichts der von Thailand gebotenen Tiergesundheitsgarantien sollte der Eingang in die Union von Sendungen registrierter Pferde aus diesem Drittland wieder zugelassen werden.
(6) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429
(Stand: 21.05.2025)
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