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Verordnung (EU) 2025/903 des Rates vom 13. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. L 2025/903 vom 14.05.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen umgesetzt.
(2) Am 13. Mai 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/904 3 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/904 wird ein neues Kriterium für die Aufnahme in die Liste eingeführt wird, um natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einzubeziehen, die an der Übertragung von Eigentumsrechten, der Kontrolle oder des wirtschaftlichen Nutzens der Geschäftsinteressen führender in Russland tätiger Geschäftsleute mitgewirkt oder diese ermöglicht haben.
(3) In dem Beschluss (GASP) 2025/904 ist auch festgelegt, welche Nachweise erforderlich sind, damit der Rat führende Geschäftsleute auf der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, belassen darf.
(4) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, eine Regelung auf Unionsebene erforderlich.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden -
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"m) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Übertragung von Eigentumsrechten, der Kontrolle oder des wirtschaftlichen Nutzens von Geschäftsinteressen führender Geschäftspersonen, die aufgrund des unter Buchstabe g dieses Absatzes bestimmten Kriteriums restriktiven Maßnahmen der Union unterworfen sind und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, mitgewirkt oder diese ermöglicht haben und dadurch diese Bestimmungen auf erhebliche Weise unterlaufen haben,, ausgenommen Übertragungen, die aufgrund der Ausnahmen und Ausnahmeregelungen nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ausdrücklich gestattet sind."
2. Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1b) In Anhang I aufgrund von Absatz 1 Buchstabe g aufgeführte führende Geschäftspersonen, die in Russland tätig sind und die behaupten, am 24. Februar 2022 oder danach Eigentumsrechte, die Kontrolle oder den wirtschaftlichen Nutzen ihrer Geschäftsinteressen übertragen zu haben, werden weiterhin als führende Geschäftspersonen betrachtet und auf der Liste in Anhang I belassen, es sei denn, es liegen ausreichende, aktuelle und zuverlässige Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass sie das in Absatz 1 Buchstabe g genannten Kriterium nicht mehr erfüllen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2025.
2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).
3) Beschluss (GASP) 2025/904 des Rates vom 13. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2025/904, 14.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/904/oj).
(Stand: 15.05.2025)
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