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Durchführungsverordnung (EU) 2025/912 der Kommission vom 19. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines einheitlichen Formats für den nationalen Wiederherstellungsplan
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/912 vom 20.05.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1991 muss jeder Mitgliedstaat bis zum 1. September 2026 einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans vorbereiten und der Kommission vorlegen und zu diesem Zweck die erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erfüllung der Wiederherstellungsziele und der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 der genannten Verordnung ermitteln. Die Kommission muss mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur ein einheitliches Format für diese nationalen Wiederherstellungspläne festlegen.
(2) Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1991 sieht vor, dass der nationale Wiederherstellungsplan den Zeitraum bis 2050 abdeckt und Zwischenfristen zu den Zielen und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 der genannten Verordnung enthält. Das einheitliche Format sollte die für diese Inhalte erforderliche Struktur aufweisen und die entsprechenden Felder enthalten.
(3) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 können die Mitgliedstaaten für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2032 beschließen, die nationalen Wiederherstellungspläne auf einen strategischen Überblick über die Elemente gemäß Artikel 15 Absatz 3 und die Inhalte gemäß den Absätzen 4 und 5 des genannten Artikels zu beschränken. Dasselbe gilt für die infolge der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung bis zum 30. Juni 2032 durchzuführende Überprüfung der überarbeiteten nationalen Wiederherstellungspläne für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2042. Das einheitliche Format sollte flexibel genug sein, um die Pläne auf einen strategischen Überblick beschränken zu können.
(4) Das einheitliche Format sollte Felder für alle in Artikel 15 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2024/1991 aufgeführten Elemente und Inhalte enthalten.
(5) Um eine vollständige, wirksame und strukturierte Planung der Wiederherstellungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollte das einheitliche Format es den Mitgliedstaaten ermöglichen, vorhandene Planungs- und Berichterstattungsdaten, die im Rahmen der Durchführung der in Artikel 14 Absätze 9 bis 15 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Rechtsakte und Strategien der Union erfasst wurden, in vollem Umfang zu nutzen. Um Kohärenz und Komplementarität zu gewährleisten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte das einheitliche Format in Bezug auf die anzugebenden Informationen und Daten in den einzelnen Feldern aufeinander abgestimmt und präzise sein und von den Mitgliedstaaten digital ausgefüllt und übermittelt werden. Zur einfacheren Wiederverwendung der in den nationalen Wiederherstellungsplänen übermittelten Informationen und Daten wird die Kommission Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Informationen an die einschlägigen vernetzten digitalen Systeme wie Reportnet der Europäischen Umweltagentur übermittelt werden.
(6) Das einheitliche Format sollte so strukturiert sein, dass bei der Vorlage der Informationen und Daten die Wirksamkeit der Bewertung und der Überprüfung gemäß den Artikeln 17 und 19 der Verordnung (EU) 2024/1991 gewährleistet wird.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Verordnung über die Wiederherstellung der Natur
- hat folgende Verordnung erlassen:
Das einheitliche Format für den nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1991 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2025
| Anhang |
(Stand: 23.05.2025)
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