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Durchführungsverordnung (EU) 2025/929 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Genehmigung von 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/929 vom 22.05.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (im Folgenden "BIT") (EG-Nr.: 220-120-9; CAS-Nr.: 2634-33-5) für die Produktarten 6 und 13.
(2) BIT wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 beschriebenen Produktarten 6 (topf-Konservierungsmittel) und 13 (Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten) bewertet, die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) und 13 (Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten) entsprechen.
(3) Spanien wurde als berichterstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde übermittelte der Kommission am 18. April 2012 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen. Nach der Übermittlung des Bewertungsberichts fanden Diskussionen in Fachsitzungen statt, die von der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") organisiert wurden.
(4) Aus Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 folgt, dass Anträge, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2013 abgeschlossen war, gemäß den materiellen Genehmigungsbedingungen der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden müssen.
(5) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen aus. Am 5. Oktober 2021 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in Verbindung mit Artikel 75 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Stellungnahmen der Agentur 4 5 an; darin wurden die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt.
(6) In ihren Stellungnahmen kam die Agentur zu dem Schluss, dass BIT als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 genehmigt werden kann.
(7) Am 18. Juli 2023 ersuchte die Kommission die Agentur 6 gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darum, ihre Stellungnahmen zu überarbeiten, da die Wirksamkeit der repräsentativen Biozidprodukte nicht adäquat gemäß dem geltenden Leitfaden zur Wirksamkeit 7 bewertet worden war und dies von der bewertenden zuständigen Behörde weder während der Bewertung noch während der Peer-Review durch die Agentur in angemessener Weise festgestellt worden war. Es hätten Daten der Stufe 2, die die realen Bedingungen widerspiegeln, angefordert und bewertet werden müssen.
(8) Der Ausschuss für Biozidprodukte hat am 18. September 2024 die überarbeiteten Stellungnahmen der Agentur für die Produktarten 6 und 13 8 9 angenommen. In diesen Stellungnahmen kam die Agentur zu dem Schluss, dass BIT enthaltende Biozidprodukte der Produktarten 6 und 13 die in Artikel 5
(Stand: 26.05.2025)
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