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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/930 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Fernox Biocide AF10" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/930 vom 22.05.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. Juni 2017 reichte MacDermid Hungary Kft bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Unionszulassung des gleichen Biozidprodukts gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "Fernox Biocide AF10" der Produktarten 6, 11, 12 und 13 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Das betreffende Referenzprodukt ist das Biozidprodukt "Nr. 06-05: Preservative 06-05" (Zulassungsnummer EU-0031652-0025), das zu der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" gehört. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-UP032735-15 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2750 der Kommission 3 mit der Zulassungsnummer EU-0031652-0000 zugelassen.

(2) Das Biozidprodukt "Fernox Biocide AF10" enthält den Wirkstoff CMIT/MIT (3:1), der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 6, 11, 12 und 13 geführt wird.

(3) Am 19. Juli 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Fernox Biocide AF10".

(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem Biozidprodukt "Fernox Biocide AF10" und dem betreffenden Biozidprodukt "Nr. 06-05: Preservative 06-05", das zu der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" gehört, sich auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt "Fernox Biocide AF10" auf Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" und bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5) Am 10. Januar 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Fernox Biocide AF10" in allen Amtssprachen der Union.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt "Fernox Biocide AF10" erteilt werden sollte.

(7) Das Ablaufdatum der Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" angeglichen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

MacDermid Hungary Kft erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032996-0000 für die Bereitstellung des gleichen Biozidprodukts "Fernox Biocide AF10" auf dem Markt und für dessen Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 11. Juni 2025 bis zum 31. Oktober 2034.

Artikel 2

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