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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1043 der Kommission vom 26. Mai 2025 zur Genehmigung von Ameisensäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1043 vom 27.05.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Ameisensäure (EG-Nr.: 200-579-1, CAS-Nr.: 64-18-6) für die Produktart 6.

(2) Ameisensäure wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 definierten Produktart 6 (topf-Konservierungsmittel) bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) entspricht.

(3) Belgien wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") am 15. September 2021 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen. Die Agentur erörterte den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen im Rahmen von Fachsitzungen.

(4) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen aus. Am 8. Juni 2022 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in Verbindung mit Artikel 75 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Stellungnahme der Agentur 4 an, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden. Die Agentur kam in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass Ameisensäure als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 genehmigt werden kann.

(5) Am 18. Juli 2023 ersuchte die Kommission die Agentur 5 gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darum, ihre Stellungnahme zu überarbeiten, da die Wirksamkeit des repräsentativen Biozidprodukts nicht adäquat gemäß dem geltenden Leitfaden der Agentur 6 zur Wirksamkeit bewertet wurde und da dieses Problem der Wirksamkeit von der bewertenden zuständigen Behörde weder während der Bewertung noch während der Überprüfung durch die Agentur in angemessener Weise festgestellt worden war. Insbesondere forderte die Kommission die Prüfung von Wirksamkeitsdaten der Stufe 2, die die realen Bedingungen widerspiegeln.

(6) Der Ausschuss für Biozidprodukte hat am 18. September 2024 7 die überarbeitete Stellungnahme der Agentur zur Genehmigung des Wirkstoffs Ameisensäure für die Produktart 6 angenommen. Die Agentur kommt in dieser Stellungnahme zu dem Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass Biozidprodukte der Produktart 6, die Ameisensäure enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern gewisse Voraussetzungen für ihre Verwendung gegeben sind.

(7) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angemessen, Ameisensäure vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen, darunter Bedingungen für das Inverkehrbringen von mit Ameisensäure behandelten oder Ameisensäure enthaltenden Waren gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 3 der genannten Verordnung, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 zu genehmigen.

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(Stand: 28.05.2025)

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