Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1075 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 hinsichtlich des Verzeichnisses der abgegrenzten Eindämmungsgebiete in Bezug auf Aleurocanthus spiniferus (Quaintance)

(ABl. L 2025/1075 vom 03.06.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union bekannt ist, festgelegt.

(2) Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") ist in dieser Liste aufgeführt, da er bekanntermaßen in bestimmten Gebieten Griechenlands, Frankreichs, Kroatiens und Italiens vorkommt und ein breites Spektrum von Pflanzenarten wie Zitruspflanzen, Äpfel, Reben, Granatäpfel und Zierpflanzen betrifft.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 der Kommission 3 wurden Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings in bestimmten abgegrenzten Eindämmungsgebieten festgelegt und diese Gebiete in Griechenland, Frankreich, Kroatien und Italien aufgeführt.

(4) Seit dem Erlass der genannten Verordnung haben Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergeben, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings in den für die Tilgung abgegrenzten Gebieten in den Gespanschaften Dubrovnik-Neretva, Primorje-Gorski und Split-Dalmatien in Kroatien, in Occitanie und Provence-Alpes-Côte d"Azur in Frankreich, in den Regionalbezirken Achaia, Argolida und Corinthia und der Region Attika in Griechenland sowie in den Regionen Abruzzen, Apulien, Basilicata, Emilia-Romagna, Latium, Lombardei, Marken, Sizilien und Toskana in Italien nicht mehr möglich ist.

(5) Da sich die Pufferzone in Provence-Alpes-Côte d"Azur bis in das Hoheitsgebiet Italiens erstreckt und einen Teil der Gemeinde Ventimiglia umfasst, sollte dieser Teil der Pufferzone auch in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 aufgenommen werden.

(6) Folglich sollte Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 dahin gehend geändert werden, dass diese neuen abgegrenzten Eindämmungsgebiete aufgenommen werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 der Kommission vom 11. Oktober 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete (ABl. L 265 vom 12.10.2022 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1927/oj).

.

Anhang

" Anhang I

1. Griechenland

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.06.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion