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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1116 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "PAa family UCO Group" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1116 vom 18.06.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Juli 2024 beantragte die UCO Group BV bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 eine Unionszulassung einer gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "PAa family UCO Group" der Produktarten 2, 3 und 4 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-TR098628-91 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag enthielt auch die Zulassungsnummer der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family", die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1200 der Kommission 3 mit der Nummer EU-0028970-0000 zugelassen wurde.
(2) Die Biozidproduktfamilie "PAa family UCO Group" enthält als Wirkstoff Peressigsäure, die in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 2, 3 und 4 aufgeführt ist.
(3) Am 14. Oktober 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "PAa family UCO Group".
(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die angegebenen Unterschiede zwischen der Biozidproduktfamilie "PAa family UCO Group" und der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family" auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass die Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family" auf Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "PAa family UCO Group" sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
(5) Am 14. Oktober 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der "PAa family UCO Group" in allen Amtssprachen der Union.
(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist somit der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie "PAa family UCO Group" erteilt werden sollte.
(7) Das Ablaufdatum dieser Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family" angeglichen werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
UCO Group BV erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0033444-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der gleichen Biozidproduktfamilie "PAa family UCO Group" gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.
Die Unionszulassung gilt vom 8. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2033.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2025
(Stand: 20.06.2025)
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