VO (EU) 2025/1140
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Abschnitt 1
Aufbewahrung von Aufzeichnungen und allgemeine Bestimmungen zu Aufzeichnungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Abschnitt 2
Führen von Aufzeichnungen über bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen und die Tätigkeiten von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 3 Führen von Aufzeichnungen über die Strategien und Verfahren des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 4 Aufbewahrung von Dokumenten über die Rechte und Pflichten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und des Kunden
Artikel 5 Führen von Aufzeichnungen über die sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
Abschnitt 3
Führen von Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte
Artikel 6 Führen von Aufzeichnungen über Aufträge
Artikel 7 Führen von Aufzeichnungen über Geschäfte
Artikel 8 Identifizierung der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anlageentscheidung trifft
Artikel 9 Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen
Artikel 10 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der die Bedingungen für die Ausführung eines Geschäfts bestimmt
Artikel 11 Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen
Artikel 12 Aufzeichnung von Aufträgen und Geschäften, die über Handelsplattformen oder Dienstleister ausgeführt werden und für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt
Artikel 13 Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen an Unternehmen, für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt
Artikel 14 Identifizierung von Kunden, die juristische Personen sind
Artikel 15 Identifizierung von Kryptowerten
Artikel 16 Aufzeichnungen über Geschäfte, die von Zweigniederlassungen getätigt werden
Artikel 17 Identifizierung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Aufträge und Geschäfte tätigt
Artikel 18 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Aufzeichnungen über Dienstleistungen und Tätigkeiten: Liste der Aufzeichnungen, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen entsprechend der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten führen müssen
Abschnitt 2
Aufzeichnung von Aufträgen
Tabelle 1: Legende für Tabelle 2 dieses Abschnitts und für Tabelle 3 des Abschnitts 3
Tabelle 2: Zu den Aufträgen zu speichernde Angaben
Abschnitt 3
Aufzeichnungen über Geschäfte
Tabelle 3: Zu den Geschäften zu speichernde Angaben
Abschnitt 4
On-Chain-Daten