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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1140 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der über sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte zu führenden Aufzeichnungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1140 vom 10.06.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu führenden Aufzeichnungen sollten der Art ihrer Geschäftstätigkeit und dem Spektrum ihrer Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte angemessen sein.
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten frei bestimmen können, in welcher Art und Weise sie die einschlägigen Daten zu allen Aufträgen und Geschäften mit Kryptowerten aufbewahren. Einheitliche und vergleichbare Aufzeichnungen über Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte sind jedoch von wesentlicher Bedeutung, damit die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsaufgaben erfüllen und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden alle in den Aufzeichnungen enthaltenen Datensätze der gleichen Analyse unterziehen können, unabhängig davon, welcher Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aufzeichnungen erstellt hat. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten daher einheitliche Standards verwenden und dadurch konsistente Angaben in ihren Aufzeichnungen über Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte für den Fall gewährleisten, dass eine zuständige Behörde solche Informationen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2023/1114 anfordert. Aus denselben Gründen sollte auch festgelegt werden, dass die Aufzeichnungen auf einem Datenträger gespeichert werden sollten, der eine wirksame Überwachung durch die zuständigen Behörden ermöglicht.
(3) Um die Kenntnis und Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 dazu zu nutzen, im gesamten Finanzsektor einheitliche Meldestandards zu gewährleisten und den Meldeaufwand für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten, sollten Daten gemäß den in dieser Verordnung genannten Standards aufgezeichnet werden. Um zwischen dieser delegierten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission 3 Kohärenz zu gewährleisten, sollten für den Fall, dass auch in Letzterer Aufzeichnungen verlangt werden, dieselben Standards gelten.
(4) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten Dienstleistungen ordnungsgemäß beaufsichtigen können, ist es erforderlich, dass die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über die zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 getroffenen Strategien und Verfahren Aufzeichnungen führen.
(5) Marktmissbrauch, einschließlich Marktmanipulation, kann auf verschiedenen Wegen stattfinden, unter anderem durch algorithmischen Handel. Werden Anlageentscheidungen von einer anderen Person als dem Kunden oder von einem Computeralgorithmus getroffen, sollte diese Person bzw. dieser Algorithmus in den Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte deshalb mit einer eindeutigen, zuverlässigen und einheitlichen Kennung identifiziert werden, damit eine wirksame Marktüberwachung sichergestellt ist. Aus denselben Gründen ist es wichtig festzulegen, dass in Fällen, in denen bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mehr als eine Person die Anlageentscheidung trifft, die für die Entscheidung hauptverantwortliche Person in den Aufzeichnungen identifiziert werden muss.
(Stand: 19.08.2025)
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