Regelwerk, EU 2025

VO (EU) 2025/1155
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Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker

Artikel 2 Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle

Artikel 3 Übermittlung von Daten in Echtzeit

Artikel 4 Datenstandards und Format für die Übermittlung von Inputdaten

Artikel 5 An den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen zu übermittelnde Daten

Artikel 6 An den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsennotierte Fonds zu übermittelnde Daten

Artikel 7 Vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen zu verbreitende Daten

Artikel 8 Vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsennotierte Fonds zu verbreitende Daten

Artikel 9 Verbreitung von Outputdaten zur Gewährleistung der Lesbarkeit durch Mensch und Maschine

Artikel 10 Umgang der Bereitsteller konsolidierter Datenticker mit unvollständigen oder potenziell fehlerhaften Informationen

Kapitel III
Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Urhen

Artikel 11 Referenzzeit

Artikel 12 Grad an Genauigkeit für Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer

Artikel 13 Grad an Genauigkeit für Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer eines Handelsplatzes

Artikel 14 Grad an Genauigkeit für benannte veröffentlichende Einrichtunge

Artikel 15 Grad an Genauigkeit für genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker

Artikel 16 Einhaltung der Vorschriften über die maximal zulässige Abweichung

Kapitel IV
Regelung zur Umverteilung der Einnahmen

Artikel 17 Festlegung des Betrags der umzuverteilenden Einnahmen, der berechtigten Datenkontributoren und der relevanten Beurteilungszeiträume

Artikel 18 Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind

Artikel 19 Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind

Artikel 20 Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind

Artikel 21 Methode zur Bestimmung des Betrags der umzuverteilenden Einnahmen

Artikel 22 Kriterien für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen

Artikel 23 Verfahren für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen

Artikel 24 Bedingungen für die Wiederaufnahme der Umverteilung der Einnahmen und für die Umverteilung einbehaltener Einnahmen zuzüglich Zinsen

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 25 Aufhebung

Artikel 26 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle gemäß Artikel 2
Tabelle 1: Leistungsanforderungen
Tabelle 2: Zuverlässigkeitsanforderungen
Tabelle 3: Sicherheitsanforderungen
Tabelle 4: Kompatibilitätsanforderungen
Anhang II Aufsichtsrechtliche Daten und zentrale Nachhandelsmarktdaten, die gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 an den CTP für Schuldverschreibungen und den CTP für Aktien und börsennotierte Fonds zu übermitteln und und von diesen zu verbreiten sind
Tabelle 1: In den Tabellen 2, 3, 4, 5, 6 und 7 verwendete Zeichen
Tabelle 2: Aufsichtsrechtliche Daten für Schuldverschreibungen, nach Instrument
Tabelle 3: Aufsichtsrechtliche Daten für Schuldverschreibungen, nach System für das Zusammenführen von Aufträgen
Tabelle 4: Aufsichtsrechtliche Daten für Aktien und börsengehandelte Fonds, nach Instrument
Tabelle 5: Aufsichtsrechtliche Daten für Aktien und börsengehandelte Fonds, nach System für das Zusammenführen von Aufträgen
Tabelle 6: Zentrale Nachhandelsmarktdaten für Schuldverschreibungen
Tabelle 7: Zentrale Nachhandelsmarktdaten für Aktien und börsennotierte Fonds
Anhang III Vorhandelsdaten, die gemäß den Artikeln 6 und 8 für Aktien und börsennotierte Fonds an den CTP zu übermitteln und von diesem zu verbreiten sind
Tabelle 1: In den Tabellen 2, 3 und 4 verwendete Zeichen
Tabelle 2: An den CTP für Aktien und börsennotierte Fonds zu übermittelnde Vorhandelsdaten
Tabelle 3: Vom CTP für Aktien und börsengehandelte Fonds zu verbreitende zentrale Vorhandelsmarktdaten - EBBO
Tabelle 4: Vom CTP für Aktien und börsengehandelte Fonds zu verbreitende zentrale Vorhandelsmarktdaten - indikativer Auktionspreis (außer wenn die Handelsphase auf "ODAU" gesetzt ist)
Tabelle 5: Vom CTP für Aktien und börsengehandelte Fonds zu verbreitende zentrale Vorhandelsmarktdaten - indikativer Auktionspreis, wenn die Handelsphase auf "ODAU" gesetzt ist
Anhang IV Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
Tabelle 1: Grad an Genauigkeit für Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer
Tabelle 2: Grad an Genauigkeit für Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer eines Handelsplatzes
Anhang V Entsprechungstabelle gemäß Artikel 25