VO (EU) 2025/1155
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Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Kapitel II
Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker
Artikel 2 Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle
Artikel 3 Übermittlung von Daten in Echtzeit
Artikel 4 Datenstandards und Format für die Übermittlung von Inputdaten
Artikel 5 An den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen zu übermittelnde Daten
Artikel 6 An den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsennotierte Fonds zu übermittelnde Daten
Artikel 7 Vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen zu verbreitende Daten
Artikel 8 Vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsennotierte Fonds zu verbreitende Daten
Artikel 9 Verbreitung von Outputdaten zur Gewährleistung der Lesbarkeit durch Mensch und Maschine
Artikel 10 Umgang der Bereitsteller konsolidierter Datenticker mit unvollständigen oder potenziell fehlerhaften Informationen
Kapitel III
Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Urhen
Artikel 11 Referenzzeit
Artikel 12 Grad an Genauigkeit für Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer
Artikel 13 Grad an Genauigkeit für Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer eines Handelsplatzes
Artikel 14 Grad an Genauigkeit für benannte veröffentlichende Einrichtunge
Artikel 15 Grad an Genauigkeit für genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker
Artikel 16 Einhaltung der Vorschriften über die maximal zulässige Abweichung
Kapitel IV
Regelung zur Umverteilung der Einnahmen
Artikel 17 Festlegung des Betrags der umzuverteilenden Einnahmen, der berechtigten Datenkontributoren und der relevanten Beurteilungszeiträume
Artikel 18 Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind
Artikel 19 Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind
Artikel 20 Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind
Artikel 21 Methode zur Bestimmung des Betrags der umzuverteilenden Einnahmen
Artikel 22 Kriterien für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen
Artikel 23 Verfahren für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen
Artikel 24 Bedingungen für die Wiederaufnahme der Umverteilung der Einnahmen und für die Umverteilung einbehaltener Einnahmen zuzüglich Zinsen
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 25 Aufhebung
Artikel 26 Inkrafttreten und Anwendung
| Anhang I Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle gemäß Artikel 2 |
| Tabelle 1: Leistungsanforderungen |
| Tabelle 2: Zuverlässigkeitsanforderungen |
| Tabelle 3: Sicherheitsanforderungen |
| Tabelle 4: Kompatibilitätsanforderungen |
| Anhang II Aufsichtsrechtliche Daten und zentrale Nachhandelsmarktdaten, die gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 an den CTP für Schuldverschreibungen und den CTP für Aktien und börsennotierte Fonds zu übermitteln und und von diesen zu verbreiten sind |
| Tabelle 1: In den Tabellen 2, 3, 4, 5, 6 und 7 verwendete Zeichen |
| Tabelle 2: Aufsichtsrechtliche Daten für Schuldverschreibungen, nach Instrument |
| Tabelle 3: Aufsichtsrechtliche Daten für Schuldverschreibungen, nach System für das Zusammenführen von Aufträgen |
| Tabelle 4: Aufsichtsrechtliche Daten für Aktien und börsengehandelte Fonds, nach Instrument |
| Tabelle 5: Aufsichtsrechtliche Daten für Aktien und börsengehandelte Fonds, nach System für das Zusammenführen von Aufträgen |
| Tabelle 6: Zentrale Nachhandelsmarktdaten für Schuldverschreibungen |
| Tabelle 7: Zentrale Nachhandelsmarktdaten für Aktien und börsennotierte Fonds |
| Anhang III Vorhandelsdaten, die gemäß den Artikeln 6 und 8 für Aktien und börsennotierte Fonds an den CTP zu übermitteln und von diesem zu verbreiten sind |
| Tabelle 1: In den Tabellen 2, 3 und 4 verwendete Zeichen |
| Tabelle 2: An den CTP für Aktien und börsennotierte Fonds zu übermittelnde Vorhandelsdaten |
| Tabelle 3: Vom CTP für Aktien und börsengehandelte Fonds zu verbreitende zentrale Vorhandelsmarktdaten - EBBO |
| Tabelle 4: Vom CTP für Aktien und börsengehandelte Fonds zu verbreitende zentrale Vorhandelsmarktdaten - indikativer Auktionspreis (außer wenn die Handelsphase auf "ODAU" gesetzt ist) |
| Tabelle 5: Vom CTP für Aktien und börsengehandelte Fonds zu verbreitende zentrale Vorhandelsmarktdaten - indikativer Auktionspreis, wenn die Handelsphase auf "ODAU" gesetzt ist |
| Anhang IV Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren |
| Tabelle 1: Grad an Genauigkeit für Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer |
| Tabelle 2: Grad an Genauigkeit für Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer eines Handelsplatzes |
| Anhang V Entsprechungstabelle gemäß Artikel 25 |