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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1155 vom 03.11.2025)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) zum 02.03.2026 die VO (EU) 2017/574

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Liste zur Ergänzung der RL 2014/65/EU


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 22b Absatz 3, Artikel 22c Absatz 2 und Artikel 27h Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Klare und harmonisierte Meldevorgaben für Daten, die an Bereitsteller konsolidierter Datenticker (im Folgenden auch "CTP") zu übermitteln und von diesen zu verbreiten sind, sind ein Schlüsselelement für das ordnungsgemäße Funktionieren der Bereitsteller konsolidierter Datenticker und für eine wirksame und zuverlässige Datenkonsolidierung.

(2) Um eine schnelle, sichere und qualitativ hochwertige Datenübermittlung an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu erreichen, sollten die von den Datenkontributoren verwendeten Übermittlungsprotokolle bestimmte Mindestanforderungen in Bezug auf Leistung, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Kompatibilität mit anderen Systemen und Anwendungen, die das Meldeverfahren unterstützen, erfüllen. Die Einhaltung dieser Standards ist notwendig, um die Integrität, Genauigkeit und Aktualität der von den Bereitstellern konsolidierter Datenticker verbreiteten Marktdaten zu gewährleisten.

(3) Um zu gewährleisten, dass den Anlegern aktuelle konsolidierte Marktdaten zur Verfügung stehen, sollten die Datenkontributoren strengen Anforderungen an die Übermittlungslatenz unterliegen. Diese Anforderungen sollten jedoch so abgestimmt werden, dass sie der jeweiligen Zeitkritikalität der Marktdaten Rechnung tragen. Insbesondere für Vor- und Nachhandelsdaten für Aktien sind angesichts der höheren Zeitkritikalität der diesbezüglichen Daten strengere Latenzstandards erforderlich als für Schuldverschreibungen und Derivate. Darüber hinaus sollten die Latenzschwellen zulässige Höchstgrenzen darstellen, d. h. die Latenz sollte nach Möglichkeit kürzer sein. Um die Anforderung zu erfüllen, die Daten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zu übermitteln, sollten die Daten ohne künstliche Verzögerungen im Vergleich zur Datenübermittlung durch Datenkontributoren für andere Zwecke, einschließlich der Übermittlung durch Eigentumsrechte geschützter Dateneingaben, an die Rechenzentren der Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelt werden.

(4) Die Harmonisierung der Datenformate für die Übermittlung von Daten an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker erleichtert den effizienten Empfang und die effiziente Verarbeitung der Inputdaten. Durch die Harmonisierung der Datenformate für die Datenübermittlung werden auch die Tätigkeiten der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bei der kosteneffizienten Konsolidierung und Verbreitung von Daten gestrafft, die Komplexität verringert, die allgemeine betriebliche Effizienz verbessert und die Kohärenz und Qualität der Daten für die Nutzer eines Bereitstellers konsolidierter Datenticker gewährleistet. In der Norm ISO 20022 ist eine Methode festgelegt, die eine Harmonisierung auf drei Ebenen vorsieht: die konzeptionelle Ebene zur Spezifizierung der Semantik der Daten, die logische Ebene zur Spezifizierung des Nachrichtenmodells unabhängig von der Technologie und die physikalische Ebene, die die Syntax der Nachricht in einer Technologie beschreibt, die für die Datenübermittlung verwendet wird. Da ISO 20022 von den Marktteilnehmern im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Meldepflichten weitgehend übernommen wurde, dürfte die Verwendung dieser Norm die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Daten erleichtern. Daher sollte jedes Format, das von den Datenkontributoren für die Meldung gemäß Artikel 22a

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