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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 148)



Liste - zur Ergänzung der RL 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Synchronisierung von Uhren wirkt sich auf viele Bereiche unmittelbar aus. Insbesondere trägt sie dazu bei, dass Nachhandelstransparenzdaten problemlos von konsolidierten Datentickern übernommen werden können. Sie bildet auch eine wesentliche Voraussetzung für die Überwachung von Aufträgen über mehrere Handelsplätze hinweg sowie für die Aufdeckung von Marktmissbrauch und ermöglicht einen eindeutigeren Abgleich des Geschäfts mit den zum Zeitpunkt seiner Ausführung herrschenden Marktbedingungen.

(2) Die Zahl der Aufträge, die pro Sekunde bei einem Handelsplatz eingehen, kann sehr hoch sein und die ausgeführten Geschäfte bei Weitem übertreffen. Je nach Handelsplatz, der Art seiner Mitglieder, Teilnehmer oder Kunden und der Volatilität und Liquidität der Finanzinstrumente beträgt sie bisweilen mehrere Tausend pro Sekunde. Eine Granularität von einer Sekunde würde demnach für bestimmte Arten von Handelstätigkeiten zu Zwecken der Marktüberwachung nicht ausreichen, um Marktmanipulationen wirksam zu verhindern. Aus diesem Grund ist es erforderlich, für die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse durch die Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder oder Teilnehmer Mindestanforderungen an die Granularität festzulegen.

(3) Die zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, sämtliche mit einem Auftrag in Zusammenhang stehende Ereignisse während der gesamten Auftragsdauer in der richtigen zeitlichen Abfolge zu rekonstruieren. Sie müssen diese Ereignisse über mehrere Handelsplätze hinweg konsolidieren können, um letztere übergreifend wirksam auf Marktmissbrauch zu überwachen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, eine gemeinsame Referenzzeit und Regeln über die maximale Abweichung von dieser Zeit festzulegen, um zu gewährleisten, dass alle Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder oder Teilnehmer bei der Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit die gleiche Zeitquelle und einheitliche Standards verwenden. Außerdem ist sicherzustellen, dass genaue Zeitstempel verwendet werden, damit die zuständigen Behörden meldepflichtige Ereignisse, die andernfalls augenscheinlich zum gleichen Zeitpunkt stattfanden, auseinanderhalten können.

(4) Allerdings gibt es auch Handelsmodelle, für die ein höherer Grad an Genauigkeit möglicherweise nicht relevant oder machbar wäre. Sprachbasierte Handelssysteme oder Preisanfragesysteme, deren Antworten menschliches Eingreifen voraussetzen oder die keinen algorithmischen Handel zulassen, oder Systeme, die ausgehandelte Geschäfte formalisieren, sollten anderen Genauigkeitsstandards unterliegen. An Handelsplätzen, die solche Handelssysteme betreiben, tritt in der Regel nicht innerhalb ein und derselben Sekunde eine hohe Zahl an Ereignissen auf, so dass es sich aufgrund der geringeren Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Eintretens mehrerer Ereignisse erübrigt, für die Zeitstempel der dortigen Ereignisse eine feinere Granularität vorzuschreiben. Darüber hinaus werden auf solchen Handelsplätzen Geschäfte auch mit manuellen Methoden abgestimmt, so dass ihre Vereinbarung mit einem höheren Zeitaufwand verbunden sein kann. Da außerdem auf solchen Handelsplätzen zwischen der Ausführung des Geschäfts und seiner Aufzeichnung im Handelssystem naturgegeben ein zeitlicher Abstand besteht, würde die Einführung strengerer Genauigkeitsanforderungen nicht unbedingt dazu führen, dass der Betreiber des Handelsplatzes und seine Mitglieder oder Teilnehmer aussagekräftigere und genauere Aufzeichnungen vornehmen.

(5) Die zuständigen Behörden müssen nachvollziehen können, wie die Handelsplätze und ihre Mitglieder oder Teilnehmer die Rückverfolgbarkeit auf die koordinierte Weltzeit (UTC) sicherstellen. Denn die verschiedenen Systeme sind komplex und die Synchronisierung mit der UTC kann durch eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden erfolgen. Da Uhrenfehler durch zahlreiche verschiedene Faktoren ausgelöst werden können, ist es auch ratsam, eine Obergrenze für die zulässige Abweichung von der UTC festzulegen.

(6) Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.

(7) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

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