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Regelwerk, EU 2010, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission

(ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84;
RL 2011/61/EU - ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, ber. 2012 L 115 S. 35;
RL 2014/51/EU - ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;
VO (EU) 2019/2175 - ABl. L 334 vom 27.12.209 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/23 - ABl. L 22 vom 22.01.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/1114 - ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40 Inkrafttreten Gültig Übergangsmaßnahmen)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise von 2007 und 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht, sowohl in Einzelfällen als auch hinsichtlich des Finanzsystems als Ganzem, offenbart. Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene konnten mit der Globalisierung des Finanzsektors und mit der Realität der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten nicht Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung, bei der kohärenten Anwendung des Unionsrechts und einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.

(2) Vor und während der Finanzkrise hat das Europäische Parlament eine stärker integrierte europäische Aufsicht gefordert, damit wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle auf Unionsebene tätigen Akteure gewährleistet werden und der zunehmenden Integration der Finanzmärkte in der Union Rechnung getragen wird (Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission "Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan" 4, vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union 5, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 - Weißbuch 6, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity 7, vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur 8 sowie Standpunkte des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Solvabilität II 9 und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen 10.

(3) Die Kommission beauftragte im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsregelungen gestärkt werden können, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (im Folgenden "De-Larosière-Bericht") empfahl die hochrangige Gruppe, den Aufsichtsrahmen zu stärken, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. Sie empfahl Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Gruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System der Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar aus einer Behörde für den Bankensektor, einer Behörde für den Wertpapiersektor sowie einer Behörde für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung; des Weiteren empfahl die Gruppe die Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. Der Bericht enthielt die von den Experten für notwendig erachteten Reformen, zu denen die Arbeiten unverzüglich aufgenommen werden mussten.

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