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Regelwerk, EU 2025, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1159 der Kommission vom 31. März 2025 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1

(ABl. L 2025/1159 vom 12.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2021/2115 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 45 Buchstaben a, c und h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 2 sind besondere Vorschriften für Investitionen in Bewässerung für spezifische Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt.

(2) Damit für Begünstigte, die im Rahmen sektoraler Interventionen und von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bewässerung investieren, dieselben Vorschriften gelten, müssen die Anforderungen an Investitionen in Bewässerung im Rahmen sektoraler Interventionen korrigiert und an die Anforderungen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen in Bewässerung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums angepasst werden.

(3) Die Anforderung, Prozentsätze im Hinblick auf das Wassereinsparungspotenzial und die effektive Senkung des Wasserverbrauchs gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 festzulegen, gilt nur für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur, da diese Einsparungen nur in diesem Fall wirksam gemessen werden können. Folglich sollte der derzeitige Wortlaut von Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 berichtigt werden, um diese Anforderung eindeutig den Bedingungen für Investitionen in die Verbesserung bestehender Bewässerungssysteme gemäß Artikel 11 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung zuzuordnen.

(4) Die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sind kumulativ. Der Wortlaut dieser Bestimmung sollte berichtigt werden, um dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen.

(5) Mehrere unbeabsichtigte Syntaxfehler in Artikel 11 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollten berichtigt werden.

(6) Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthält Vorschriften über die Berechnungsgrundlage für den Wert der vermarkteten Erzeugung, insbesondere in Bezug auf die Transportkosten innerhalb der Erzeugerorganisation. Aufgrund einer unbeabsichtigten Auslassung eines Teils des Wortlauts dieses Absatzes sieht die derzeitige Bestimmung den Ausschluss aller Transportkosten innerhalb der Erzeugerorganisation vor, während nach dem Wortlaut der Vorläuferbestimmung, also Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 3

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