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Verordnung (EU) 2025/1164 der Kommission vom 13. Juni 2025 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyantraniliprol, Cyflumetofen, Deltamethrin, Mefentrifluconazol, Mepiquat und Oxathiapiprolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1164 vom 16.06.2025)
Hinweis d. Red.: Die Änderungen aus Punkt 1 und Punkt 2 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Cyantraniliprol, Cyflumetofen, Deltamethrin, Mefentrifluconazol und Oxathiapiprolin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Mepiquat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2) Am 2. Dezember 2023 hat die Codex-Alimentarius-Kommission einen neuen Codex-Rückstandshöchstgehalt (CXL) für den Wirkstoff Mefentrifluconazol in Hafer festgelegt 2.
(3) Am 30. November 2024 nahm die Codex-Alimentarius-Kommission neue CXL für die Wirkstoffe Cyantraniliprol, Cyflumetofen, Deltamethrin, Mefentrifluconazol, Mepiquat und Oxathiapiprolin an 3.
(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts der Union darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union außerdem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht der Union und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat die Risiken für die Verbraucher bewertet, die von diesen CXL ausgehen könnten, und wissenschaftliche Berichte 5 6 veröffentlicht.
(6) Wegen des Fehlens von Metabolismusuntersuchungen für eine repräsentative Ware für Kaffeebohnen äußerte die Union beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte 7 8 gegen den vorgeschlagenen CXL für Cyflumetofen in Kaffeebohnen.
(7) Darüber hinaus äußerte die Union bei der Codex-Alimentarius-Kommission Vorbehalte 9 gegen die vorgeschlagenen CXL für Cyantraniliprol in Sojabohnen der Gruppe "getrocknete Bohnen (Untergruppe)" und in Trauben; Grund hierfür waren Unstimmigkeiten bei den in den in den Rückstandsuntersuchungen angegebenen Intervallen für die erneute Behandlung.
(8) Die CXL, bei denen die Behörde keine Risiken für die Verbraucher in der Union identifiziert hatte und gegen die die Union keine Vorbehalte beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände oder bei der Codex-Alimentarius-Kommission geäußert hat, können als sicher gelten. Dies ist der Fall bei bestimmten CXL für Cyantraniliprol, Cyflumetofen, Deltamethrin, Mefentrifluconazol, Mepiquat und Oxathiapiprolin. Diese CXL sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie beziehen sich auf Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG für die betreffenden Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen, da diese aufgrund zugelassener Verwendungen festgelegt wurden.
(9) Gestützt auf die wissenschaftlichen Berichte der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen der RHG akzeptiert werden können.
(10) Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
(Stand: 16.06.2025)
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