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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1175 vom 10.07.2025)



Neufassung -Ersetzt zum 30.07.2026 gem. Art. 2 Beschl. (EU) 2022/677

Archiv: 2022; 2019; 1996

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 haben die Kennzeichnungsinformationen zu kosmetischen Mitteln eine Liste der Bestandteile zu umfassen. Die Bestandteile sind unter Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung der Bestandteile gemäß einem Glossar anzugeben, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung von der Kommission erstellt und aktualisiert wird. Im Glossar sind die international anerkannten Nomenklaturen einschließlich der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) zu berücksichtigen.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 der Kommission 2 wurde das Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegt. An diesem Glossar sind zahlreiche Änderungen vorzunehmen, damit neue Bezeichnungen von Bestandteilen berücksichtigt werden, die derzeit für kosmetische Mittel verwendet werden, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Im Interesse der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 ersetzt werden.

(3) Für die Aktualisierung des Glossars hat die Kommission insbesondere die neuen INCI-Bezeichnungen verwendet, die vom Personal Care Products Council veröffentlicht wurden, und auch Berichtigungen an bestehenden Bezeichnungen von Bestandteilen vorgenommen, die falsch gemeldet oder weggelassen wurden sowie Referenzbezeichnungen gestrichen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 aufgeführt sind.

(4) Manche in Riech- und Aromastoffen verwendete Bestandteile, die zuvor im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 aufgeführt waren, wurden ebenfalls gestrichen, da sie nicht mehr zur Kennzeichnung kosmetischer Inhaltsstoffe verwendet werden oder durch INCI-Bezeichnungen ersetzt worden sind.

(5) Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 muss für Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, zur Kennzeichnung kosmetischer Mittel gegebenenfalls die CI (Colour Index)-Nomenklatur verwendet werden. Daher sollte für Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, die CI-Nummer als gemeinsame Bezeichnung der Bestandteile aufgeführt werden.

(6) Nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden die im Glossar aufgeführten gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung des Glossars im Amtsblatt der Europäischen Union für die Kennzeichnung in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel angewendet. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Anwendung dieses Beschlusses daher um einen Zeitraum von zwölf Monaten aufgeschoben werden, wobei die Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben sollten, unverzüglich mit der Anwendung des neuen Glossars zu beginnen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannte Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Der Beschluss (EU) 2022/677 wird aufgehoben.

Artikel 3

Vom 30. Juli 2025 bis zum 29. Juli 2026 können die Wirtschaftsteilnehmer die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten gemeinsamen Bezeichnungen der Bestandteile zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verwenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 30. Juli 2026.

Brüssel, den 16. Juni 2025

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(Stand: 16.07.2025)

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