Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Energienutzung, Immissionsschutz - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1176 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Präzisierung der Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1176 vom 18.06.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2024/1735 sind Maßnahmen zum Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und deren wichtigste Bauteile festgelegt. Diese Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Netto-Null-Technologiesektors steigern, Investitionen anziehen und den Marktzugang für saubere Technologien in der Union verbessern. Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 unterstützt das Ziel, eine industrielle Basis für die Bereitstellung strategischer Technologien für erneuerbare Energien zur Sicherung der Energieversorgung der Union zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und Abhängigkeiten bei der Versorgung mit diesen Technologien zu vermeiden. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten bestimmte nicht preisbezogene Kriterien auf mindestens 30 % des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat oder alternativ auf mindestens 6 Gigawatt pro Jahr und Mitgliedstaat für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen unter Verwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis j der genannten Verordnung aufgeführten Technologien für erneuerbare Energien 2 anwenden. Mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 wird die Anforderung eingeführt, bestimmte nicht preisbezogene Kriterien als Vorqualifikationskriterien anzuwenden, während die Mitgliedstaaten bei anderen Kriterien bei der Gestaltung ihrer Auktionen frei entscheiden können, ob sie diese als Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien oder als Kombination beider Arten von Kriterien anwenden. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1735 nicht daran gehindert, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden, die über die in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Kriterien hinausgehen.
(2) Die Vorschriften zur Präzisierung der Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien, die bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus bestimmten erneuerbaren Quellen berücksichtigt werden sollten, zielen darauf ab, die Gestaltung und Anwendung der in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgelegten Kriterien zu erleichtern und Einheitlichkeit in der gesamten Union zu gewährleisten und gleichzeitig den Mitgliedstaaten ausreichende Flexibilität einzuräumen. Eine harmonisierte Umsetzung der Kriterien sollte die Transaktionskosten für die Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten senken und gemäß dem Grundsatz des Unionsmehrwerts einer Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenwirken. Dabei sollte den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ausreichend Flexibilität eingeräumt werden, damit sie die Anwendung der Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien an die Struktur und Planung ihrer jeweiligen Auktionssysteme, ihre besonderen Merkmale und andere Erwägungen im Zusammenhang mit den anderen politischen Zielen anpassen können. Die Anwendung dieser Kriterien bei Auktionen für erneuerbare Energien sollte die Kernziele der Auktion, d. h. den raschen, effizienten und nachhaltigen Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, nicht untergraben und ein wettbewerbliches Gebotsverfahren und Rechtssicherheit gewährleisten. In der vorliegenden Verordnung werden die Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien präzisiert, die bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus bestimmten erneuerbaren Quellen berücksichtigt werden sollten, um zu gewährleisten, dass diese Kriterien objektiv, transparent und diskriminierungsfrei gestaltet und angewandt werden, ohne dass sie zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen.
(3) Das Kriterium in Bezug auf verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sollte sicherstellen, dass die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen auf die Bedürfnisse der Gesellschaft und der Natur abgestimmt sind. Aufbauend auf den einschlägigen internationalen Normen, wie den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen "Schutz, Achtung und Abhilfe", den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln, dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die nachhaltigkeitsbezogenen Sorgfaltspflichten von Unternehmen 3
(Stand: 25.06.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion