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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile für die Zwecke der Bewertung des Beitrags zur Resilienz
(ABl. L 2025/1178 vom 18.06.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1735 wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Förderung der Diversifizierung der Lieferketten und die Verbesserung der Fertigungskapazitäten der Union im Bereich der Netto-Null-Technologien die Resilienz und Versorgungssicherheit der Union in diesem Bereich stärken soll.
(2) Im Einklang mit den Artikeln 25, 26 und 28 der Verordnung (EU) 2024/1735 sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, bei Auktionen für erneuerbare Energien oder bei anderen Formen der öffentlichen Intervention nicht preisbezogene Kriterien - wie der Beitrag zur Resilienz - anzuwenden, wenn es Hinweise auf eine erhebliche Abhängigkeit von Drittländern in Bezug auf die Versorgung der Union mit Netto-Null-Technologien gibt. Für die Zwecke der Bewertung des Beitrags zur Resilienz soll die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, der eine Liste der Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile enthält. Die Liste dient der Bewertung des Beitrags zur Resilienz.
(3) Der Anhang der Verordnung (EU) 2024/1735 enthält eine Liste der Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und der spezifischen Bauteile, die in erster Linie für die Herstellung von Netto-Null-Technologien verwendet werden.
(4) Die wichtigsten spezifischen Bauteile, die in der Liste im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, sollten im Einklang mit den Bestimmungen über die Erschließung der Märkte gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2024/1735 nur diejenigen spezifischen Bauteile, die in erster Linie für die Herstellung von Netto-Null-Technologien verwendet werden, umfassen, die wesentlich für die Gewährleistung der Resilienz der Union sind.
(5) Spezifische Bauteile, die in erster Linie für die Herstellung von Netto-Null-Technologien verwendet werden, sollten dann als wesentlich für die Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Beitrags zur Resilienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, bei Auktionen für erneuerbare Energien und bei anderen Formen der öffentlichen Intervention angesehen werden, wenn sie erheblich zum Wert des Endprodukts beitragen oder wenn sie für die Stärkung der Resilienz der gesamten Lieferkette von entscheidender Bedeutung sind.
(6) Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit einzuräumen, sich auf die Anforderungen in Bezug auf den Beitrag zur Resilienz vorzubereiten, sollte die Anwendung dieser Verordnung aufgeschoben werden.
(7) Die Kommission stellt im Einklang mit Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 aktualisierte Informationen über die Anteile des in der Union verfügbaren und aus verschiedenen Drittländern stammenden Angebots an Netto-Null-Technologien und deren wichtigsten spezifischen Bauteilen bereit.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Liste der Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile zur Bewertung des Beitrags zur Resilienz ist im Anhang enthalten.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. Dezember 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Mai 2025
| Liste der Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile für die Zwecke der Bewertung des Beitrags zur Resilienz | Anhang |
(Stand: 20.06.2025)
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