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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1203 der Kommission vom 19. Juni 2025 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "REPELLENT AGAINST FLEAS, TICKS, AND MOSQUITOES" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1203 vom 20.06.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 27. März 2019 reichte Agrobiothers Laboratoire bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Unionszulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "REPELLENT AGAINST FLEAS, TICKS, AND MOSQUITOES" (Abwehrmittel gegen Flöhe, Zecken und Mücken) der Produktart 19 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Frankreichs bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-TV050221-21 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) "REPELLENT AGAINST FLEAS, TICKS, AND MOSQUITOES" enthält als Wirkstoff Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 19 aufgeführt ist.
(3) Am 1. Dezember 2023 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Agentur einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4) Am 25. Juni 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "REPELLENT AGAINST FLEAS, TICKS, AND MOSQUITOES" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "REPELLENT AGAINST FLEAS, TICKS, AND MOSQUITOES" als Biozidproduktfamilie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Am 10. Juli 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "REPELLENT AGAINST FLEAS, TICKS, AND MOSQUITOES" erteilt werden sollte.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Agrobiothers Laboratoire erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032868-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie "REPELLENT AGAINST FLEAS, TICKS, AND MOSQUITOES" auf dem Markt und für deren Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.
Die Unionszulassung gilt vom 10. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2035.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2025
2) Stellungnahme der ECHa vom 30. Mai 2024 zur Unionszulassung für "ANTIPARASITE FOR PETS USE" (ECHA/BPC/434/2024) (https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation).
(Stand: 26.06.2025)
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