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Verordnung (EU) 2025/1212 der Kommission vom 24. Juni 2025 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1212 vom 31.07.2025)
Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II der VO (EG) 396/2005 ist noch nicht eingearbeitet.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für den Wirkstoff Acetamiprid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge auf Änderung der geltenden RHG für Acetamiprid für Pflaumen, Leinsamen, Mohnsamen, Senfkörner, Leindottersamen und "Honig und sonstige Imkereierzeugnisse" gestellt.
(3) Diese Anträge wurden gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vom betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete die Anträge, die Bewertungsberichte und die beigefügten Unterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter.
(4) Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den beantragten RHG 2 ab. Diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die beantragten Änderungen der RHG für Pflaumen, Leinsamen, Mohnsamen, Senfkörner, Leindottersamen und "Honig und sonstige Imkereierzeugnisse" im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit akzeptiert werden können.
(6) Um sicherzustellen, dass die Bewertung von Acetamiprid dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entspricht, ersuchte die Kommission die Behörde zudem, auf Grundlage des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eine Stellungnahme zu den toxikologischen Eigenschaften und den RHG von Acetamiprid und seinen Metaboliten abzugeben.
(7) In ihrer Stellungnahme 4 legte die Behörde eine niedrigere zulässige tägliche Aufnahmemenge (Acceptable daily intake - ADI) und eine niedrigere akute Referenzdosis (Acute reference dose - ARfD) für Acetamiprid fest und nahm den Metaboliten IM-2-1 in die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung von Acetamiprid in Obst- und Blattkulturen auf.
(8) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die beantragten Änderungen der RHG für Pflaumen, Leinsamen, Mohnsamen, Senfkörner, Leindottersamen und "Honig und sonstige Imkereierzeugnisse" unter Berücksichtigung der neuen ARfD, ADI und Rückstandsdefinition für die Risikobewertung im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit akzeptiert werden können. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber Acetamiprid durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der ARfD oder der ADI besteht.
(9) Gestützt auf die Stellungnahme der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird der Schluss gezogen, dass die beantragten Änderungen der RHG für Pflaumen, Leinsamen, Mohnsamen, Senfkörner, Leindottersamen und "Honig und sonstige Imkereierzeugnisse" akzeptiert werden können.
(10) Am 30. November 2024 hat die Codex-Alimentarius-Kommission einen neuen Codex-Rückstandshöchstgehalt (CXL) für Acetamiprid in Sojabohnen festgelegt 5.
(11) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts der Union darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13
(Stand: 31.07.2025)
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