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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - Berufe

Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 der Kommission vom 10. April 2025 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung für den Beruf des Tierarztes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1223 vom 20.06.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die harmonisierten Mindestanforderungen an die Ausbildung für den Beruf des Tierarztes sind in Artikel 38 sowie in Anhang V Nummer 5.4.1 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt.

(2) In ihrem Grünbuch von 2011 über die Überarbeitung der Richtlinie 2005/36/EG 2 erkannte die Kommission an, dass die harmonisierten Mindestanforderungen an die Ausbildung in mehreren Stufen modernisiert werden müssen.

(3) Im Zusammenhang mit der Änderung der Richtlinie 2005/36/EG durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wiesen nationale Behörden, akademische Einrichtungen und Berufsverbände darauf hin, dass sich die unter Titel III Kapitel III der Richtlinie fallenden Berufe seit der Harmonisierung ihrer Mindestanforderungen an die Ausbildung erheblich weiterentwickelt haben.

(4) Zwar wurden mit der Richtlinie 2013/55/EU die Kenntnisse und Fähigkeiten für den Beruf des Tierarztes gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG in gewissem Umfang überarbeitet, jedoch erfuhren die in Anhang V Nummer 5.4.1 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Fächer der Ausbildungsprogramme keine wesentlichen Änderungen.

(5) Mit Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG in der geänderten Fassung wurde der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57c der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung zu aktualisieren, um sie an den allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und so der Entwicklung des EU-Rechts Rechnung zu tragen, das sich unmittelbar auf die betreffenden Berufsangehörigen auswirkt.

(6) Die Kommission hat geprüft, ob die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Tierärzten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritts aktualisiert werden sollten.

(7) Eine Studie wurde in Auftrag gegeben, um die Kommission bei dieser Prüfung zu unterstützen. Ziel der Studie war es, die Entwicklung der Ausbildungsanforderungen für den Beruf des Tierarztes in den Mitgliedstaaten und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zu untersuchen. Zu diesem Zweck wurden Daten auf EU- und nationaler Ebene durch Sekundärforschung und gezielte Konsultationen der Interessenträger erhoben. Die Datenerhebung konzentrierte sich auf Entwicklungen bei den Anforderungen an die Berufsausbildung auf nationaler Ebene: i) wissenschaftlicher und technischer Fortschritt, der sich auf den Beruf des Tierarztes auswirkt; ii) Ausbildungsgänge sowie Kenntnisse und Fähigkeiten, die über die in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung hinausgehen und eine etwaige Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt widerspiegeln.

(8) In der Studie wurde eine vergleichende Bewertung der erhobenen Daten durchgeführt. Der Schwerpunkt lag auf Entwicklungen und Gemeinsamkeiten in den Ausbildungsanforderungen in allen Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten vor dem Hintergrund des allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritts. Zu diesem Zweck wurde eine Arbeitsdefinition des Begriffs "allgemein anerkannter" wissenschaftlicher und technischer Fortschritt erstellt, die auf wissenschaftliche und technische Fortschritte abstellt, die in mindestens 16 Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten festgestellt wurden.

(9) Die Ergebnisse der Studie wurden Interessenträgern in einem Workshop und auf der Sitzung der Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgestellt. Auf der Grundlage der Rückmeldungen wurden die Schlussfolgerungen der Studie ausgearbeitet, in denen vorgeschlagen wurde, die in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung in Bezug auf Ausbildungsgänge sowie Kenntnisse und Fähigkeiten zu aktualisieren.

(10) In der Studie 4 wurden die folgenden allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritte bei Ausbildungsprogrammen in Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten ermittelt, die in den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36

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