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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1256 des Rates vom 23. Juni 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
(ABl. L 2025/1256 vom 23.06.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
(2) Durch die Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2020 ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ist ein Grundwert der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(3) Im März 2025 führte eine Welle der Gewalt in Syriens Küstenregion zu einer hohen Zahl von Opfern, darunter viele Zivilisten. Am 11. März 2025 gab die Hohe Vertreterin eine Erklärung im Namen der Union ab, in der die Union die schrecklichen Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung, einschließlich willkürlicher Tötungen, verurteilte. Darüber hinaus spielen Akteure, die mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen, nach wie vor eine destabilisierende Rolle und sind verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße in Syrien oder unterstützen diese.
(4) In diesem Zusammenhang sollten fünf Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2025.
| Anhang |
In Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 werden die folgenden Einträge in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unter Abschnitt " A. Natürliche Personen" aufgenommen: