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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1282 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Genehmigung von 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1282 vom 03.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 25. April 2019 erhielt die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Genehmigung von 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung). Dieser Antrag wurde von der zuständigen Behörde Sloweniens (im Folgenden "bewertende zuständige Behörde") bewertet.
(2) Am 7. März 2024 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur den Bewertungsbericht zu dem Antrag und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(3) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erarbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahme der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 26. November 2024 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Agentur 2 ab.
(4) In ihrer Stellungnahme gelangte die Agentur zu dem Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass Biozidprodukte der Produktart 6, die 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen hinsichtlich ihrer Verwendung eingehalten werden.
(5) In Anbetracht der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen, darunter bestimmte Bedingungen für das Inverkehrbringen behandelter Waren, die mit 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid behandelt wurden oder es enthalten, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 zu genehmigen.
(6) Außerdem sollte zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit für die menschliche Gesundheit die verantwortliche Person für das Inverkehrbringen einer mit 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid behandelten oder es enthaltenden Farbe zur Verwendung durch nichtgewerbliche Anwender in einer Konzentration, die eine Einstufung des Gemischs als Hautallergen der Kategorie 1a nach sich zieht, sicherstellen, dass die Farbe mit geeigneten Schutzhandschuhen gemäß der europäischen Norm EN 374 oder gleichwertig bereitgestellt wird und dass das Etikett den Hinweis enthält, dass bei der Verwendung Schutzhandschuhe zu tragen sind.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid wird unter den Bedingungen im Anhang als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 genehmigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2025
2) Biocidal Products Committee Opinion on the application for approval of the active substance 2-methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-one hydrochloride; Product-type 6; ECHA/BPC/450/2024, angenommen am 26. November 2024.
| Anhang |
(Stand: 03.07.2025)
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