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Regelwerk, EU 2025, Abfall - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission vom 2. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen und anderen Systemen oder anderer Software sowie auf sonstige technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung und dieses elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten erforderlich sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1290 vom 14.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eines der Hauptziele der Verordnung (EU) 2024/1157 besteht darin, den Informationsaustausch über Verbringungen von Abfällen zwischen den einschlägigen zuständigen Behörden und den Betreibern zu erleichtern und die Durchsetzung der Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung von Abfällen zu verbessern.

(2) Um den Austausch von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 effizienter zu gestalten, insbesondere im Hinblick auf die Bearbeitung von Notifizierungen und Informationen gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung für die Verbringung von Abfällen, ist es unbedingt erforderlich, dass die Übermittlung und der Austausch von Informationen und Daten, die Verbringungen von Abfällen innerhalb der Union betreffen, auf elektronischem Wege erfolgen.

(3) Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 betreibt die Kommission ein zentrales System, das einen Knotenpunkt bereitstellt, der den Austausch der Informationen und Dokumente gemäß Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung in Echtzeit zwischen den lokalen Systemen, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten betrieben werden, und der einschlägigen Software, die von kommerziellen Betreibern bereitgestellt wird, ermöglichen sollte. Um die Interoperabilität zwischen dem zentralen System und diesen lokalen Systemen (im Folgenden "Systeme") und anderer Software zu gewährleisten, müssen auch die Verfahrensvorschriften sowie die technischen und operativen Anforderungen für die praktische Umsetzung der Systeme festgelegt werden, die die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch dieser Informationen gewährleisten, etwa Anforderungen an Interkonnektivität, Architektur und Sicherheit.

(4) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xii der Verordnung (EU) 2024/1157 muss die Kommission den Austausch von Bescheinigungen über die Verwertung oder Beseitigung gemäß den Artikeln 15 und 16 ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt auch für Bescheinigungen, die von im Bestimmungsland gelegenen Anlagen, die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertungsverfahren oder nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigungsverfahren durchführen, ausgestellt wurden. Die in einer solchen Bescheinigung bereitzustellenden Informationen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2571 der Kommission 2 festgelegt; daher ist es notwendig, auch den Austausch solcher Informationen im zentralen System zu ermöglichen.

(5) Das zentrale System sollte auch dazu beitragen, die Durchsetzung der Maßnahmen in Bezug auf Verbringungen von Abfällen zu verbessern. Die an Kontrollen beteiligten Behörden sollten in der Lage sein, auf das zentrale System zuzugreifen und Dokumente, Daten und Informationen über Verbringungen von Abfällen abzurufen. Die Nutzung des digitalen Systems sollte es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, genauere Daten zu erhalten, die dann bei der Planung der in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Kontrolltätigkeiten verwendet werden könnten.

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(Stand: 15.07.2025)

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