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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1316 der Kommission vom 2. Juli 2025 über befristete Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung von Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

(ABl. L 2025/1316 vom 03.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Curtobacterium flaccumfaciens pv.flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones (im Folgenden "spezifizierter Schädling") ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 als Schädling aufgeführt, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde.

(2) Im Jahr 2024 wurde das Vorkommen des spezifizierten Schädlings auf eingeführten Samen von Phaseolus vulgaris L. festgestellt.

(3) Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren Befälle mit dem spezifizierten Schädling im Gebiet der Union auf Feldern gemeldet, auf denen Phaseolus vulgaris L. und Vicia faba L. angebaut wurden.

(4) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Glycine max (L.) Merr., Phaseolus coccineus L., Phaseolus lunatus L., Phaseolus vulgaris L., Vigna angularis (Willd.) Ohwi & H. Ohashi, Vigna mungo (L.) Hepper, Vigna radiata (L.) R. Wilczek, Vigna unguiculata (L.) Walp. und Vicia faba L. (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen") sollten bestimmten Maßnahmen unterzogen werden. Der Grund dafür ist, dass einem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zufolge diese Pflanzen die wichtigsten Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings sind 3 und es sich dabei auch um die Pflanzen handelt, auf denen der spezifizierte Schädling entweder bei Einfuhrkontrollen oder bei Befällen im Gebiet der Union festgestellt wurde.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten jährlich Erhebungen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings durchführen und dabei einen risikobasierten Ansatz verfolgen, um die Früherkennung des spezifizierten Schädlings sicherzustellen und den Status seines Auftretens im Gebiet der Union zu klären. Diese Erhebungen sollten visuelle Kontrollen und erforderlichenfalls Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings beinhalten.

(6) Zum Schutz des Gebiets der Union vor dem von dem spezifizierten Schädling ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiko sollten zudem in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 besondere Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Pflanzen aus allen Drittländern in die Union festgelegt werden.

(7) Diese Anforderungen sollten verschiedene Optionen umfassen, nämlich: die Anforderung, dass die Pflanzen aus Ländern oder Gebieten stammen müssen, die frei von dem spezifizierten Schädling sind, die Anforderung, dass die Pflanzen von Produktionsflächen stammen müssen, die besonderen Bedingungen unterliegen, und die Anforderung der Beprobung und Untersuchung der Pflanzen gemäß bestimmten Vorschriften. Mit jeder dieser Optionen lässt sich das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko auf ein annehmbares Maß senken.

(8) Angesichts der steigenden Nachfrage in der Union nach Samen von Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings ist es erforderlich, Anforderungen an das Einführen dieses Saatguts in das Gebiet der Union zu erlassen.

(9) Samen von Phaseolus lunatus L., Vigna angularis (Willd.) Ohwi & H. Ohashi, Vigna mungo (L.) Hepper, Vigna radiata (L.) R. Wilczek und Vigna unguiculata (L.) Walp. sollten zudem in Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden.

(10) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 03.07.2025)

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