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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1327 der Kommission vom 7. Juli 2025 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 im Hinblick auf die Aufnahme frischer Rosen in die Liste der Waren aus der übrigen Welt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1327 vom 08.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1231 wurden besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt, darunter spezifische Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt.

(2) Im Besonderen sieht Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 vor, dass Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen (im Folgenden "Waren aus der übrigen Welt"), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 nur dann aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Vereinigte Königreich schriftlich nachweist, dass für diese Waren nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen gelten, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 3, (EU) 2016/429 4 und (EU) 2016/2031 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in der Verordnung (EU) 2017/625 und in den gemäß den genannten Verordnungen erlassenen Kommissionsrechtsakten festgelegt sind, und dass das Vereinigte Königreich die genannten Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen wirksam umsetzt.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission 6 enthält in ihrem Anhang die Liste der Waren aus der übrigen Welt, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen; darin sind derzeit Waren tierischen und nicht tierischen Ursprungs aufgeführt.

(4) Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 und 28. April 2025 hat das Vereinigte Königreich schriftlich nachgewiesen, dass die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an amtliche Kontrollen gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 sowie gemäß den aufgrund der genannten Verordnungen erlassenen Kommissionsrechtsakten in Bezug auf frische Rosen aus allen Drittländern nach seinem nationalen Recht gelten und dass diese Einfuhrbedingungen und Anforderungen an amtliche Kontrollen in Bezug auf frische Rosen ab dem 26. April 2025 vom Vereinigten Königreich wirksam umgesetzt werden. Daher sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 dahin gehend geändert werden, dass diese Waren in die Liste der Waren aus der übrigen Welt aufgenommen werden.

(5) Im Interesse der Rechtssicherheit und um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(6) Da das Vereinigte Königreich schriftlich nachgewiesen hat, dass die Pflanzengesundheitsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 in Bezug auf frische Rosen ab dem 26. April 2025 wirksam umgesetzt werden, und um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab diesem Datum gelten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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(Stand: 08.07.2025)

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