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Regelwerk, EU 2025, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 der Kommission vom 10. Juli 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionen des zentralen europäischen Zugangsportals

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1338 vom 11.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das in der Verordnung (EU) 2023/2859 genannte zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) bietet Interessenträgern über eine Programmierschnittstelle (API) einfachen Zugang zu Informationen. Daher sollte die API die Zugänglichkeit dieser Informationen sicherstellen, eine Vielzahl von Formaten für diese Informationen unterstützen und alle erforderlichen Änderungen oder Aktualisierungen, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) angefordert werden, enthalten. Etwaige Änderungen an der API sollten frühzeitig ermittelt werden, und für die Implementierung dieser Änderungen sollte ein klarer Zeitplan festgelegt werden. Ungeachtet der Verpflichtung der ESMA, gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 Gebühren zu erheben, sollte die API darüber hinaus die kostenlose Bereitstellung der grundlegenden Funktionen des ESAP gewährleisten.

(2) Bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten, die damit zusammenhängt, dass Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, sollten die ESMA, in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche des ESAP, und die Sammelstellen sicherstellen, dass die Verordnungen (EU) 2016/679 2 und (EU) 2018/1725 3 des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden.

(3) Für eine zuverlässige und effiziente Identifizierung sollten Unternehmen, die Informationen übermitteln, und juristische Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, unter Berücksichtigung von Artikel 7 und Abschnitt A des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission 4, Anhang VII, Zeilen 11, 12 und 13 von Tabelle 1 und Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission 5 sowie Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 6, anhand der Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) nach ISO 17442 identifiziert werden. Die LEI muss dem Rechtsträger zugehörig sein, auf den sie sich beziehen soll, der ISO-Norm 17442 entsprechen und in der globalen LEI-Datenbank aufgelistet sein, die von der vom Ausschuss für Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee) der Global LEI Foundation ernannten zentralen operativen Stelle gepflegt wird.

(4) Damit die Interessenträger die im ESAP verfügbaren Informationen effizient durchsuchen können, sollten die Informationsarten derart gestaltet werden, dass jede im ESAP verfügbare Information mindestens einer Informationsart entspricht. Damit die Nutzer Nachhaltigkeitsinformationen leicht finden können, sollte für die Identifizierung des in der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 genannten Lageberichts eine bestimmte Art von Informationen vorgeschrieben sein, da dieser Lagebericht die gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 erstellte Nachhaltigkeitserklärung enthält.

(5) Das ESAP sollte kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mehr Möglichkeiten für Sichtbarkeit und Wachstum eröffnen. Damit leicht erkennbar ist, bei welchen Unternehmen es sich um KMU handelt, sollten die im ESAP enthaltenen Informationen auch eine Angabe der Größenkategorie der Unternehmen enthalten. Um den Berichterstattungsaufwand für Unternehmen so gering wie möglich zu halten, sollte sich das ESAP auf die bestehenden Größenkategorien stützen, die in den jeweiligen Rechtsakten der Union, auf deren Grundlage die Informationen übermittelt werden, festgelegt sind.

(6) Interessenträgern sollte es möglich sein, über das ESAP Informationen nach Branchenkategorien zu suchen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission 9

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