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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1339 der Kommission vom 10. Juli 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aufgaben der Sammelstellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1339 vom 11.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11 Unterabsatz 3 dieser Verordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Sammelstellen Informationen einheitlich über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zur Verfügung stellen. Dabei sollten sie so weit wie möglich auf die auf Unions- und nationaler Ebene bestehenden Verfahren und Infrastrukturen für die Erhebung zurückgreifen.
(2) Da das Ziel der technischen automatisierten Validierungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 darin besteht, eine einheitliche Qualität der Informationen im ESAP zu gewährleisten, sollten die Sammelstellen diese technischen automatisierten Validierungen unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 einheitlich durchführen. Insbesondere ist es wichtig, dass Unternehmen, die Informationen übermitteln, alle Verwerfungsmitteilungen rechtzeitig erhalten. Daher sollte die maximale Frist festgelegt werden, innerhalb derer die Sammelstellen sich nach besten Kräften bemühen sollten, die Unternehmen über die Verwerfung von Informationen zu informieren. In Ausnahmefällen, wie unter anderem schweren Unfällen und Fehlern, beabsichtigten Angriffen und Naturereignissen, sollten Sammelstellen berechtigt sein, die Unternehmen nach Ablauf dieser maximalen Frist zu benachrichtigen.
(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/2859 können Mitgliedstaaten den Sammelstellen gestatten, ein qualifiziertes elektronisches Siegel vorzuschreiben, um ein adäquates Maß an Authentizität, Integrität und Nichtabstreitbarkeit der an das ESAP übermittelten Informationen zu gewährleisten. Um die grenzüberschreitende Interoperabilität der qualifizierten elektronischen Siegel zu erleichtern, die den an das ESAP übermittelten Informationen beigefügt werden, sollten die von einer Sammelstelle vorgeschriebenen Siegel den im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission 2 festgelegten Spezifikationen entsprechen. Um die Gültigkeit des qualifizierten elektronischen Siegels über einen langen Zeitraum zu gewährleisten, sollte es der Konformitätsstufe "Long-Term" (LT) oder höher entsprechen. Für eine noch wirksamere Authentifizierung der an das ESAP übermittelten Informationen sollte das digitale Zertifikat zu diesem Siegel (soweit verfügbar) die Rechtsträgerkennung des Unternehmens enthalten, das dieses Siegel verwendet, wenn diese Kennung ISO 17442 entspricht. Diese Informationen könnten in europäischen Brieftaschen für die digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verfügbar sein.
(4) Ziel der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist es, die Anwendung online verfügbarer öffentlicher Standardlizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu fördern. In den Leitlinien der Kommission für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten 5 werden Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen), und insbesondere die neueste Version (4.0), als Beispiel für empfohlene öffentliche Standardlizenzen genannt. CC-Lizenzen werden von einer Organisation ohne Erwerbszweck entwickelt und sind weltweit zu einer führenden Lizenzierungslösung für Informationen, Forschungsergebnisse und kulturelles Material des öffentlichen Sektors geworden. Sofern keine Urheberrechte und anderen verwandten Schutzrechte damit verbunden sind, ist es daher angezeigt, für alle dem ESAP durch eine Sammelstelle zur Verfügung gestellten Informationen auf die CC-Gemeinfreigabe (CC0) zu verweisen, um die Verwendung und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu ermöglichen. Dementsprechend sollte in Bezug auf Informationen, für die Urheberrechte oder andere verwandte Schutzrechte gelten, die CC-Lizenz BY-NC-ND angewandt werden, um die kommerzielle Nutzung dieser Informationen einzuschränken. Sammelstellen können eine dem CC-Lizenzpaket gleichwertige Lizenz verwenden.
(Stand: 16.07.2025)
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