Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2025/1353 der Kommission vom 1. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 über Haushaltswäschetrockner in Bezug auf Informationen über die Reparierbarkeit und zur Präzisierung einiger Aspekte der Mess- und Berechnungsmethoden, des Produktdatenblatts, der technischen Dokumentation und des Nachprüfungsverfahrens
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1353 vom 20.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission 2 sind harmonisierte Anforderungen an die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern festgelegt, die es den Kunden ermöglichen, auf der Grundlage der Energieeffizienz und zusätzlicher Informationen über die Geräte fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. In Artikel 3 der genannten Verordnung sind zudem Inhalt und Format des Produktdatenblatts und der technischen Dokumentation festgelegt sowie die Anforderung, dass die Lieferanten die relevanten Parameter in die Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) eintragen müssen.
(2) Es ist wichtig, dem erheblichen Rückgang der Lebensdauer von Haushaltswäschetrocknern in den letzten 15 Jahren entgegenzuwirken, der zu einem Anstieg der Produktionsrate zum Ausgleich der kürzeren Lebensdauer geführt hat. Die Bereitstellung von Informationen über die Reparierbarkeit von Wäschetrocknern mittels eines Reparierbarkeitsindexes könnte mehrere ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, da die Verbraucher ermutigt werden, sich für besser zu reparierende Produkte zu entscheiden. Der Reparierbarkeitsindex sollte auf der Grundlage von Parametern berechnet werden, die für die Bewertung der Reparaturfreundlichkeit eines Haushaltswäschetrockners relevant sind.
(3) Ab dem 1. Januar 2027 sollten jedem in Verkehr gebrachten Haushaltswäschetrockner ein Label und ein Produktdatenblatt mit Angaben zur Reparierbarkeit beigefügt werden. Um eine reibungslose Einführung des Reparierbarkeitsindexes zu gewährleisten, könnten die Lieferanten bereits vor Ablauf der verbindlichen Frist am 1. Januar 2027 anstelle von Labels ohne Angaben zur Reparierbarkeit Labels mit diesen Angaben bereitstellen.
(4) Da die Einführung eines Reparierbarkeitsindexes keine Neuskalierung des Labels beinhaltet, sollte es Händlern gestattet sein, nach dem 1. Januar 2027 vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Haushaltswäschetrockner ohne zeitliche Begrenzung mit Labels zu verkaufen, auf denen kein Reparierbarkeitsindex angegeben ist.
(5) Um die Reparierbarkeit von Haushaltswäschetrocknern zu verbessern, sollte in die Überprüfung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 ein zusätzliches Element aufgenommen werden, und zwar die Bewertung der Möglichkeit, Wärmepumpen als vorrangige Teile aufzunehmen, die bei der Berechnung des Reparierbarkeitsindexes berücksichtigt werden.
(6) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten einschlägige Definitionen im Zusammenhang mit dem Reparierbarkeitsindex und der durchschnittlichen Endfeuchte hinzugefügt werden.
(7) Um den Verbrauchern dabei zu helfen, fundierte Entscheidungen in Bezug auf den Grad der Reparierbarkeit und der Wartungsfähigkeit von Haushaltswäschetrocknern zu treffen, sollte in die Energielabels für sowohl Kondensationswäschetrockner als auch andere Haushaltswäschetrockner als Kondensationswäschetrockner die entsprechende Reparierbarkeitsklasse einer Skala von a bis E aufgenommen werden, wobei in die höchste Klasse a die Haushaltswäschetrockner mit den besten Reparierbarkeitsindizes und die niedrigste Klasse E die Haushaltswäschetrockner mit den schlechtesten Reparierbarkeitsindizes fallen.
(8) Um den Rechtsakt mit anderen delegierten Rechtsakten zur Energieverbrauchskennzeichnung in Einklang zu bringen, sollte der Begriff "Logo" in der Beschreibung des Labels in Anhang III durch den Begriff "Piktogramm" ersetzt werden. Darüber hinaus sollte der Verweis auf das EU-Umweltzeichen aus Anhang III gestrichen werden, da das EU-Umweltzeichen nicht mehr vergeben wird.
(9) Es sollte eine Methode zur Berechnung des Reparierbarkeitsindexes von Haushaltswäschetrocknern festgelegt werden, die es ermöglicht, jedem Haushaltswäschetrocknermodell eine Reparierbarkeitsklasse zuzuordnen.
(10) Die Berechnung des Reparierbarkeitsindexes sollte anhand einer Formel erfolgen, die auf spezifischen Bewertungsparametern beruht, die für die Bestimmung der Reparaturfreundlichkeit jedes Haushaltswäschetrocknermodells als relevant erachtet wurden. Bei diesen Bewertungsparametern handelt es sich um die Zerlegungstiefe, die typen von Befestigungselementen, die typen von Werkzeugen und die Reparaturinformationen.
(Stand: 25.11.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion