Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1403 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Zulassung von ätherischem Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp. lavandulifolia (Vahl) Gams und ätherischem Lavendelöl von Lavandula angustifolia Mill. als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1403 vom 17.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe ätherisches Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp.lavandulifolia (Vahl) Gams und ätherisches Lavendelöl von Lavandula angustifolia Mill. wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp.lavandulifolia (Vahl) Gams und ätherischem Lavendelöl von Lavandula angustifolia Mill. als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass die betreffenden Stoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihren Gutachten vom 17. September 2024 3, 4 zu dem Schluss, dass ätherisches Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp.lavandulifolia (Vahl) Gams bis zu einer Verwendungsmenge von 14 mg/kg Alleinfuttermittel für alle Tierarten und ätherisches Lavendelöl von Lavandula angustifolia Mill. in bestimmten, für jede Art genauer festgelegten Höchstkonzentrationen sicher sind. Außerdem stellte sie fest, dass die Verwendung von ätherischem Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp.lavandulifolia (Vahl) Gams und ätherischem Lavendelöl von Lavandula angustifolia Mill. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde befand, dass ätherisches Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp.lavandulifolia (Vahl) Gams und ätherisches Lavendelöl von Lavandula angustifolia Mill. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass das Öl der Blätter von Salvia officinalis ssp.lavandulifolia (Vahl) Gams und das Öl der Blütenstände von Lavandula angustifolia Mill. als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion