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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/516 der Kommission vom 10. März 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1403 hinsichtlich der Thujon-Konzentration in ätherischem Öl aus Lavendelblättrigem Salbei

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/516 vom 11.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Stoff ätherisches Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp.lavandulifolia (Vahl) Gams wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1403 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen.

(2) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1403 wird die Thujon-Konzentration in ätherischem Öl aus Lavendelblättrigem Salbei irrtümlicherweise mit dem Wert "0,001 %" angegeben, während laut dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 17. September 2024 3 die Thujon-Konzentration in ätherischem Öl aus Lavendelblättrigem Salbei mittels Gaschromatografie mit Massenspektrometrie nicht ermittelt werden konnte (Nachweisgrenze 0,001 %).

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1403 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1403

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1403 erhält im Eintrag für den Futtermittelzusatzstoff 2b413-eo "ätherisches Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp.lavandulifolia (Vahl) Gams" in der dritten Spalte "Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode" unter der Überschrift "Spezifikationen:" der Gedankenstrich "Thujone: 0,001 %" die Fassung "Thujone:< 0,001 %".

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1403 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Zulassung von ätherischem Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp.lavandulifolia (Vahl) Gams und ätherischem Lavendelöl von Lavandula angustifolia Mill. als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L, 2025/1403, 17.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1403/oj).

3) EFSa Journal 2024:22(10), e9015, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9015.


ENDE

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