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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/1451 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen auf dem amerikanischen Kontinent - Phase III

(ABl. L 2025/1451 vom 16.07.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Strategie der EU von 2018 gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel "Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen" ("Securing Arms, Protecting Citizens", im Folgenden "EU-SALW-Strategie") sind die Leitlinien für das Handeln der Union im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen ("SALW") festgelegt.

(2) Auf regionaler Ebene verpflichtet die EU-SALW-Strategie die Union und ihre Mitgliedstaaten dazu, andere Länder bei der Verbesserung der Verwaltung und der Sicherung der staatlichen Lagerbestände zu unterstützen, indem sie die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Einrichtungen stärken, die die rechtmäßige Lieferung und Verwaltung der Lagerbestände von SALW und zugehöriger Munition für die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte regulieren.

(3) In der EU-SALW-Strategie wird festgehalten, dass die Union sich um Synergien mit den einschlägigen amerikanischen Staaten und Regionalorganisationen bemüht, um die unerlaubte Verbreitung von SALW und den unerlaubten Handel damit im Hinblick auf die Eindämmung von bewaffneter Gewalt und Kriminalität einzuschränken.

(4) Die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) ist das Sekretariat für das Interamerikanische Übereinkommen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, Munition, Sprengstoffen und ähnlichem Material sowie den unerlaubten Handel damit (Convención Interamericana contra la Fabricación y el Tráfico Ilícito de Armas de Fuego, Municiones, Explosivos y Otros Materiales Relacionados - CIFTA) und ist verantwortlich für die Koordinierung und Umsetzung regionaler Initiativen zur Bekämpfung unerlaubter SALW auf dem amerikanischen Kontinent.

(5) Zuvor hat die Union die OAS mit den Beschlüssen (GASP) 2018/2010 1 und (GASP) 2022/847 2 des Rates zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit sowie ihrer Auswirkungen in Lateinamerika und der Karibik unterstützt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-SALW-Strategie besteht der Zweck dieses Beschlusses darin, die bewaffnete Gewalt auf dem amerikanischen Kontinent zu bekämpfen. Zu diesem Zweck finanziert die Union das im Anhang beschriebene Projekt, dessen Ziel es ist, die unerlaubte Verbreitung von Schusswaffen und dazugehöriger Munition sowie den unerlaubten Handel damit zu bekämpfen und den Gebrauch von Schusswaffen in stark betroffenen Gemeinschaften zu verhindern.

(2) Mit diesem Beschluss werden die folgenden Ziele verfolgt:

  1. Stärkung der Rechtsrahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen auf dem amerikanischen Kontinent,
  2. Verbesserung des Wissens- und Informationsaustauschs über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und die unerlaubte Verbreitung von SALW auf dem amerikanischen Kontinent,
  3. Verbesserung der staatlichen Kapazitäten für die Verwaltung des Lebenszyklus von SALW und Munition, um das Risiko der Umlenkung von Waffen auf den illegalen Markt zu verringern,
  4. Stärkung der nationalen Systeme für die systematische Rückverfolgung unerlaubter SALW,
  5. Verringerung der Risikofaktoren im Zusammenhang mit Waffengewalt auf der Ebene der Gemeinschaft und
  6. Stärkung der subregionalen Zusammenarbeit durch die Ausarbeitung und Umsetzung des subregionalen Fahrplans zur Eindämmung von Feuerwaffen.

(3) Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.

Artikel 2

(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") zuständig.

(2) Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt die OAS.

(3) Die OAS nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der OAS.

Artikel 3

(1) Der als finanzielle Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 4.055.956 EUR.

(2) Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

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(Stand: 23.07.2025)

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